Beschluss
1 E 461/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist der Streitwert nach §52 Abs.6 GKG zu bestimmen und beträgt in der Regel ein Viertel des fiktiven Jahresbezuges im angestrebten Dienstverhältnis.
• Bei Übernahme in das Probebeamtenverhältnis ist nicht auf ein Endgrundgehalt, sondern auf das der jeweiligen Erfahrungsstufe zugrundeliegende Grundgehalt abzustellen.
• Die Reduzierung auf ein Viertel des Jahresbetrags berücksichtigt, dass der Eilrechtsschutz nur eine vorläufige, zeitlich auf die Neubescheidung beschränkte Sicherung gewährt und hinter dem Hauptsacheurteil zurückbleibt.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Eilverfahren zur Übernahme in das Probebeamtenverhältnis • Bei Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist der Streitwert nach §52 Abs.6 GKG zu bestimmen und beträgt in der Regel ein Viertel des fiktiven Jahresbezuges im angestrebten Dienstverhältnis. • Bei Übernahme in das Probebeamtenverhältnis ist nicht auf ein Endgrundgehalt, sondern auf das der jeweiligen Erfahrungsstufe zugrundeliegende Grundgehalt abzustellen. • Die Reduzierung auf ein Viertel des Jahresbetrags berücksichtigt, dass der Eilrechtsschutz nur eine vorläufige, zeitlich auf die Neubescheidung beschränkte Sicherung gewährt und hinter dem Hauptsacheurteil zurückbleibt. Der Antragsteller, Tarifbeschäftigter beim BAMF, begehrt im Eilverfahren die vorläufige Untersagung der Besetzung einer für ihn freigehaltenen A6-Planstelle im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 mit einer anderen Person, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens in die Wertstufe bis 8.000,00 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten legten Streitwertbeschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert in die Wertstufe bis 19.000,00 EUR anzuheben. Streitgegenstand ist somit die richtige Bemessung des Streitwerts für den vorläufigen Rechtsschutz bei der angestrebten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. • Zuständiges Regelwerk: Der Streitwert in solchen Eilverfahren ist nach den spezialgesetzlichen Regeln des §52 Abs.6 GKG in Verbindung mit §§53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 GKG zu bestimmen. • Anwendungsbereich: §52 Abs.6 Satz1 Nr.2 GKG gilt, weil es um die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis und damit die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geht; es handelt sich nicht um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit. • Berechnungsmaßstab: Maßgeblich ist der fiktive Jahresbetrag der zu zahlenden Bezüge im angestrebten Dienstverhältnis im Kalenderjahr der Antragstellung unter Berücksichtigung der zutreffenden Erfahrungsstufe, nicht des Endgrundgehalts; bestimmte in §52 Abs.6 Satz3 GKG genannte Bezügebestandteile bleiben außer Betracht. • Reduzierung im Eilverfahren: Für den vorläufigen Rechtsschutz ist der so ermittelte Jahresbetrag hälftig zu berücksichtigen und zusätzlich darauf gestützt ein weiteres Mal zu halbieren, wodurch effektiv ein Viertel des Jahresbetrags als Streitwert anzusetzen ist, weil der Eilentscheid nur eine vorläufige Sicherung gewährt, die hinter dem Hauptsacheanspruch zurückbleibt. • Anwendung auf den Fall: Bei angestrebter Besoldungsgruppe A6 und den in der Antragsschrift genannten Erfahrungsstufen 1 bis 3 ergeben sich Jahresbeträge von 28.766,76 EUR bzw. 30.901,65 EUR; dividiert durch 4 führen diese Beträge zu Streitwerten von ca. 7.191,69 EUR bis 7.725,41 EUR, also in die Wertstufe bis 8.000,00 EUR. • Rechtsfolge: Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend ermittelt; eine Erhöhung in die nächsthöhere Wertstufe ist nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht gewählte Wertstufe bis 8.000,00 EUR, da nach §52 Abs.6 GKG ein Viertel des fiktiven Jahresbezuges als Streitwert bei dem hier verfolgten vorläufigen Rechtsschutz anzusetzen ist. Die rechnerische Anwendung auf die für A6 maßgeblichen Erfahrungsstufen führt zu Beträgen unterhalb von 8.000,00 EUR. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.