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Beschluss

4 E 180/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist ein außergebührenrechtlicher Einwand des Antragsgegners grundsätzlich ausreichend, um die Festsetzung abzulehnen; über dessen materielle Begründetheit wird im Festsetzungsverfahren nicht entschieden. • Ein außergebührenrechtlicher Einwand kann nur dann unbeachtet bleiben, wenn er offensichtlich unbegründet, substanzlos oder rechtsmissbräuchlich ist. • Zahlungen des Antragsgegners sind in der Festsetzung zu berücksichtigen; soweit ein Zahlungseinwand nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, ist der Vergütungsanspruch insoweit zu kürzen. • Die Höhe der Anwaltsvergütung bemisst sich nach gesetzlichen Gebühren, nicht nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Anwalts. • Eine vorzeitige Mandatsniederlegung rechtfertigt nur dann eine Vergütungsminderung, wenn daraus ein konkreter und substantiierter Schaden des Gegners folgt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Festsetzung von Anwaltsvergütung trotz außergebührenrechtlicher Einwände • Bei der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist ein außergebührenrechtlicher Einwand des Antragsgegners grundsätzlich ausreichend, um die Festsetzung abzulehnen; über dessen materielle Begründetheit wird im Festsetzungsverfahren nicht entschieden. • Ein außergebührenrechtlicher Einwand kann nur dann unbeachtet bleiben, wenn er offensichtlich unbegründet, substanzlos oder rechtsmissbräuchlich ist. • Zahlungen des Antragsgegners sind in der Festsetzung zu berücksichtigen; soweit ein Zahlungseinwand nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, ist der Vergütungsanspruch insoweit zu kürzen. • Die Höhe der Anwaltsvergütung bemisst sich nach gesetzlichen Gebühren, nicht nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Anwalts. • Eine vorzeitige Mandatsniederlegung rechtfertigt nur dann eine Vergütungsminderung, wenn daraus ein konkreter und substantiierter Schaden des Gegners folgt. Die Antragsteller beantragten am 25.4.2017 die Festsetzung ihrer Anwaltsvergütung für ein Eilverfahren vor dem VG Aachen und das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem OVG. Der Antragsgegner erhob außergebührenrechtliche Einwendungen, u. a. er habe bereits 1.300 Euro gezahlt, die Kosten müssten dem tatsächlichen Aufwand entsprechen, und die Antragsteller hätten im Beschwerdeverfahren das Mandat niedergelegt, wodurch er zur Rücknahme gezwungen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Vergütungsfestsetzung überwiegend abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller. Streitentscheidend waren die Berücksichtigung der vorausgegangenen Zahlung, die Frage, ob die Einwände offensichtlich unbegründet sind, und ob die Mandatsniederlegung eine Minderung der Vergütung rechtfertigt. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde gemäß §146 Abs.1 VwGO; das Verfahren betraf eine Festsetzung nach §11 RVG. • Nach §11 Abs.5 Satz1 RVG rechtfertigt ein außergebührenrechtlicher Einwand grundsätzlich die Ablehnung der Festsetzung; über dessen materielle Begründetheit wird im Festsetzungsverfahren nicht entschieden. • Ausnahme: Ein Einwand bleibt unberücksichtigt, wenn er offensichtlich unbegründet, substanzlos oder erkennbar rechtsmissbräuchlich ist; dann bedarf es keiner näheren Sachprüfung. • Die vom Antragsgegner geltend gemachte Zahlung von 1.300 Euro ist unstreitig; sie ist bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Soweit der Einwand nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, war der Vergütungsanspruch entsprechend zu kürzen. • Konkrete Berechnung: Für das erstinstanzliche Eilverfahren stand den Antragstellern eine Vergütung von 887,03 Euro zu, hiervon war ein dem Zahlungseinwand entsprechender Abzug von 569,82 Euro vorzunehmen, verbleibend 317,21 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem OVG wurden 1.086,23 Euro festgesetzt. • Die weiteren Einwände des Antragsgegners (tatsächlicher Aufwand, Mandatsniederlegung) sind offensichtlich unsubstantiiert. Die gesetzliche Vergütung bemisst sich nach Gebührenordnung, nicht nach tatsächlichem Aufwand, und eine Mandatsniederlegung rechtfertigt nur bei nachgewiesenem Schaden eine Kürzung. • Zinsanspruch ergibt sich aus §173 Satz1 VwGO i.V.m. §104 Abs.1 Satz2 ZPO; Kostenentscheidung aus §155 Abs.1 VwGO und §11 Abs.2 RVG. Die Beschwerde ist teilweise begründet: Die noch zu zahlende Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im VG-Verfahren 3 L 145/16 wurde auf 1.403,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.4.2017 festgesetzt. Die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 zu tragen, die Antragsteller zu 1/4; im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung findet keine Kostenerstattung statt. Entscheidungsgrundlage war die Abwägung, dass außergebührenrechtliche Einwendungen grundsätzlich die Festsetzung verhindern können, diese Einwände hier jedoch überwiegend offensichtlich unbegründet oder unsubstantiiert waren, während die unstreitige Zahlung von 1.300 Euro teilweise zu berücksichtigen war, sodass eine anteilige Festsetzung der Vergütung erfolgte.