Beschluss
13 B 671/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes in der Abiturbestenquote ist unbegründet, wenn die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
• Die Länder und die zentrale Vergabestelle haben die auf dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung beruhenden Verfahrensregeln, insbesondere zur Bildung von Prozentrangverfahren und Landesquoten, anzuwenden; pauschale Rügen der fehlerhaften Ranglistenbildung sind unzureichend substantiiert.
• Die Verfassungswidrigkeit wesentlicher Regelungen des Verteilungsregimes begründet im vorläufigen Rechtsschutz keinen durchsetzbaren unmittelbaren Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes, weil eine grundsätzliche Änderung dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes bei fehlendem Anordnungsanspruch • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes in der Abiturbestenquote ist unbegründet, wenn die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Die Länder und die zentrale Vergabestelle haben die auf dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung beruhenden Verfahrensregeln, insbesondere zur Bildung von Prozentrangverfahren und Landesquoten, anzuwenden; pauschale Rügen der fehlerhaften Ranglistenbildung sind unzureichend substantiiert. • Die Verfassungswidrigkeit wesentlicher Regelungen des Verteilungsregimes begründet im vorläufigen Rechtsschutz keinen durchsetzbaren unmittelbaren Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes, weil eine grundsätzliche Änderung dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Zuteilung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin an der D. – Universitätsmedizin C. für das Sommersemester 2020. Die Vergabe erfolgte zentral nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und den landesrechtlichen Studienplatzvergabeverordnungen, wobei die Antragsgegnerin die Quoten eigenverantwortlich verwaltete. Die Antragstellerin war im zentralen Verfahren nicht berücksichtigt worden und berief sich auf Fehler bei der Ranglistenbildung und auf Verfassungsprobleme des neuen Vergaberechts. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin die für eine einstweilige Anordnung erforderlichen glaubhaft gemachten Erfolgsaussichten nicht darlegte. Dagegen richtete sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin insbesondere die Ranglistenbildung und die Verfassungsmäßigkeit der Verteilungsregeln beanstandete. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Senat prüfte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes setzt glaubhaft gemachte Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren voraus; die Antragstellerin hat dies nicht substantiiert dargelegt. • Anwendung des Staatsvertrags: Nach Art. 5, 9 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung oblag der Antragsgegnerin die Vergabe von Studienplätzen in den Quoten. Für die Abiturbestenquote ergab die berechnete Mindestpunktzahl, dass die Antragstellerin (Punkte 698) den für die Zuteilung erforderlichen Wert (823) nicht erreichte, sodass keine Zuteilung an der gewünschten Hochschule in Betracht kam. • Ranglistenbildung: Pauschale Rügen an der Ranglistenbildung genügen nicht. Die Länder haben nach Art. 10 Abs.1 S.2–5 i.V.m. Art.12 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Staatsvertrag Verfahren (Prozentrangverfahren, Landesquoten) zur annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten getroffen. Konkrete Anhaltspunkte für Verfahrensfehler wurden nicht vorgetragen. • Verfassungsmäßigkeit: Die Behauptung einer grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit des neuen Verfahrens genügt nicht der Substantiierungspflicht; selbst bei möglicher Verfassungswidrigkeit wäre eine grundlegende Änderung des Verteilungssystems Gesetzgebungsaufgabe, nicht Sache einstweiliger gerichtlicher Zuteilung. • Rechtsfolgen: Aufgrund der fehlenden glaubhaft gemachten Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren durfte die einstweilige Anordnung abgelehnt werden; Kostenerstattungspflicht der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes im Sommersemester 2020 zusteht; in der für die Abiturbestenquote maßgeblichen Rangliste lag sie unterhalb der erforderlichen Punktzahl. Pauschale Beanstandungen der Ranglistenbildung und pauschale Verfassungsrügen genügen nicht, um die Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutz zu begründen. Selbst bei substantiierter Verfassungswidrigkeit wäre eine grundlegende Änderung des Verteilungssystems Sache des Gesetzgebers, sodass kein durchsetzbarer individueller Zuteilungsanspruch besteht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.