Urteil
21 A 2863/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 3 Abs.1 EBS, der Erziehungsberechtigte neben den Eltern als Beitragsschuldner nennt, begründet nicht automatisch eine mehrfache (kumulative) Beitragsschuld bei Zusammenleben mit einem Elternteil.
• § 90 SGB VIII enthält keine abschließende bundesrechtliche Festlegung, dass ausschließlich Eltern als Kostenträger für Beiträge in Betracht kommen.
• Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine sonstige Person im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII durch Vereinbarung oder schlüssiges Verhalten dauerhaft Aufgaben der Personensorge übernommen hat.
• Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 3 Abs.1 Alt.2 EBS (rechtliche Gleichstellung/Erziehungsberechtigung) lagen im Streitfall nicht vor; bloßes Zusammenleben oder gelegentliche Betreuung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Erziehungsberechtigte Lebensgefährte nicht ohne Vereinbarung beitragspflichtig für OGS-Platz • § 3 Abs.1 EBS, der Erziehungsberechtigte neben den Eltern als Beitragsschuldner nennt, begründet nicht automatisch eine mehrfache (kumulative) Beitragsschuld bei Zusammenleben mit einem Elternteil. • § 90 SGB VIII enthält keine abschließende bundesrechtliche Festlegung, dass ausschließlich Eltern als Kostenträger für Beiträge in Betracht kommen. • Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine sonstige Person im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII durch Vereinbarung oder schlüssiges Verhalten dauerhaft Aufgaben der Personensorge übernommen hat. • Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 3 Abs.1 Alt.2 EBS (rechtliche Gleichstellung/Erziehungsberechtigung) lagen im Streitfall nicht vor; bloßes Zusammenleben oder gelegentliche Betreuung genügen nicht. Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zusammen; die Lebensgefährtin schloss mit der Beklagten einen Betreuungsvertrag für die Offene Ganztagsschule (OGS). Die Beklagte setzte aufgrund der Elternbeitragssatzung (EBS) sowohl gegenüber der Lebensgefährtin als auch gegenüber dem Kläger einen monatlichen Elternbeitrag von 170 € fest und berief sich dabei auf § 3 Abs.1 EBS i.V.m. § 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII. Kläger und Lebensgefährtin bestritten, dass der Kläger Erziehungsberechtigter sei oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, § 3 Abs.1 Alt.2 EBS verstoße gegen § 90 SGB VIII; die Beklagte legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 90 SGB VIII abschließend die Kreisqualifikation der Beitragsschuldner regle, ob § 3 EBS kumulative Beitragsschuld begründe und ob der Kläger jedenfalls Erziehungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII sei. • Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Ergebnis aufgehoben. • Zu § 90 SGB VIII: Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche, abschließende Festlegung, dass nur Eltern Beitragsschuldner sein können; daraus folgt jedoch nicht, dass jede landesrechtliche Erweiterung ohne Weiteres zulässig ist. • Zur Auslegung der Satzung (§ 3 Abs.1 EBS): Das Wort ‚oder‘ zwischen Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten legt keine kumulative Beitragsschuld bei gleichzeitiger Zusammenlebenskonstellation von Eltern und sonstiger Person nahe; die Satzung regelt nicht, dass sowohl Eltern als auch gleichgestellte Personen gleichzeitig Beitragspflichtige seien. • Zur Tatbestandsvoraussetzung Erziehungsberechtigung (§ 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII): Diese setzt eine Vereinbarung oder schlüssiges, dauerhaftes Wahrnehmen von Personensorgeaufgaben mit Billigung des Personensorgeberechtigten voraus. • Beweis- und Darlegungslast liegt bei der Beklagten; bloße Hinweise auf allgemeine Lebenserfahrung oder gelegentliche Mitwirkung (Bringen/Abholen, Teilnahme an Elternveranstaltungen, Anrede als ‚Papa‘) genügen nicht, um die erforderliche dauerhafte Übernahme von Personensorgepflichten nachzuweisen. • Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt oder bewiesen, welche konkreten und dauerhaften Aufgaben der Kläger übernommen habe (Zeiträume, Umfang, Regelmäßigkeit), sodass die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Alt.2 EBS nicht erfüllt sind. • Auch wenn § 3 Abs.1 Alt.2 EBS nicht generell wegen Unvereinbarkeit mit § 90 SGB VIII nichtig ist, bleibt der Kläger mangels Nachweis eines Erziehungsberechtigtenstatus nicht Beitragsschuldner; damit war die Festsetzung des Höchstbeitrags gegenüber ihm rechtswidrig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen und das angegriffene Urteil bestätigt: Der Kläger ist nicht Beitragsschuldner nach § 3 Abs.1 EBS, weil die Beklagte nicht bewiesen hat, dass der Kläger Erziehungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII ist. Bloßes Zusammenleben, gelegentliches Bringen/Abholen oder die Anrede als ‚Papa‘ begründen keine dauerhafte Übernahme von Personensorgeaufgaben mit Billigung der Personensorgeberechtigten. § 90 SGB VIII enthält keine abschließende Regelung, die landesrechtliche Bestimmungen per se verbietet, schränkt die Satzungslösung hier aber nicht automatisch ein. Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt; deshalb war die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger rechtswidrig aufzuheben. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.