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Beschluss

4 B 673/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Ein Architekt ist nach §6 S.1 Buchst. d i.V.m. §5 Abs.1 BauKaG NRW zu löschen, wenn Tatsachen die fehlende Zuverlässigkeit zeigen; Überschuldung ohne tragfähiges Sanierungskonzept rechtfertigt regelmäßig Löschung. • Ein Sanierungskonzept ist nur dann ausreichend, wenn es verbindliche, von Gläubigern akzeptierte Tilgungspläne mit konkreten Raten und einem klaren Ende der Rückführung der Rückstände enthält. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht unverhältnismäßig und stellt kein vorläufiges Berufsverbot im Sinne von Art.12 GG dar, da berufliche Betätigung etwa im Angestelltenverhältnis weiterhin möglich ist.
Entscheidungsgründe
Löschung aus der Architektenliste wegen Überschuldung ohne tragfähiges Sanierungskonzept • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Ein Architekt ist nach §6 S.1 Buchst. d i.V.m. §5 Abs.1 BauKaG NRW zu löschen, wenn Tatsachen die fehlende Zuverlässigkeit zeigen; Überschuldung ohne tragfähiges Sanierungskonzept rechtfertigt regelmäßig Löschung. • Ein Sanierungskonzept ist nur dann ausreichend, wenn es verbindliche, von Gläubigern akzeptierte Tilgungspläne mit konkreten Raten und einem klaren Ende der Rückführung der Rückstände enthält. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht unverhältnismäßig und stellt kein vorläufiges Berufsverbot im Sinne von Art.12 GG dar, da berufliche Betätigung etwa im Angestelltenverhältnis weiterhin möglich ist. Der Antragsteller ist als Architekt in der Architektenliste eingetragen. Die zuständige Behörde erließ einen Löschungsbeschluss, weil bei ihm Hinweise auf Überschuldung und mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestanden. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Löschungsbescheid; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Es stellte sich insbesondere heraus, dass Forderungen, darunter Beitragsforderungen des Versorgungswerks, noch offen waren und der Antragsteller nur in Raten zahlen konnte. Der Antragsteller behauptete Einkünfte und Mieteinnahmen, legte aber kein verbindliches Sanierungskonzept vor. Er focht die Abweisung im Wege der Beschwerde an; das OVG prüfte die Beschwerde in summarischer Form und beschränkte sich auf die erstinstanzliche Sachentscheidung. • Rechtsgrundlage und Zweck: Grundlage des Löschungsbeschlusses ist §6 S.1 Buchst. d i.V.m. §5 Abs.1 BauKaG NRW; Ziel ist die Gewährleistung der beruflichen Zuverlässigkeit von Architekten. • Überschuldung als Zuverlässigkeitsmangel: Überschuldung begründet regelmäßig Zweifel an der Wahrung der berechtigten Vermögensinteressen von Auftraggebern, insbesondere wenn kein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt. • Anforderungen an Sanierungskonzept: Anerkannte Rechtsprechung verlangt einen verbindlichen, von Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan mit konkreten Raten und einer erkennbaren vollständigen Rückführung der Rückstände; bloße Behauptungen zu Einkünften oder teilweiser Zahlung genügen nicht. • Feststellungen im Einzelfall: Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestanden mindestens zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; offene Forderungen gegenüber dem Versorgungswerk betrugen nach Anhörung mindestens 28.017 Euro und stiegen später deutlich an; der Antragsteller wies kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nach. • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht unverhältnismäßig; sie ist nicht gleichbedeutend mit einem vorläufigen Berufsverbot, da berufliche Tätigkeit etwa im Angestelltenverhältnis möglich bleibt und ein Wiedereintragungsverfahren bei geordneter Vermögenslage offensteht. • Summarische Prüfung und Beweisstand: Die Beschwerdeprüfung blieb wegen §146 Abs.4 S.6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt; dieses entkräftet die erstinstanzlichen Feststellungen nicht. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist kostenpflichtig; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller wegen bestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und offener Forderungen die für Architekten erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, zumal er kein tragfähiges, von Gläubigern akzeptiertes Sanierungskonzept vorgelegt hat. Die Löschung aus der Architektenliste sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind verhältnismäßig, weil kein vollständiger Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse erbracht wurde und die Fortführung der Berufsausübung im Angestelltenverhältnis weiterhin möglich ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro.