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Beschluss

18 B 677/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die landesübergreifende Verteilung nach § 15a AufenthG berücksichtigt zwingende Gründe nur, soweit diese vor der Veranlassung der Verteilung hinreichend nachgewiesen wurden. • Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen zwingender Gründe ist der verwaltungsinterne Schritt, mit dem die veranlassende Behörde den Ausländer zur Verteilung an das BAMF meldet. • Behauptungen des Ausländers genügen nicht; der Nachweis verlangt objektive Anhaltspunkte oder Belege, sodass keine eigenen Ermittlungen der Behörde erforderlich werden. • Die Aushändigung des Verteilungsbescheids an den Ausländer ist für die Frage der Veranlassung der Verteilung nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Nachweis zwingender Gründe bei länderübergreifender Verteilung nach § 15a AufenthG • Die landesübergreifende Verteilung nach § 15a AufenthG berücksichtigt zwingende Gründe nur, soweit diese vor der Veranlassung der Verteilung hinreichend nachgewiesen wurden. • Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen zwingender Gründe ist der verwaltungsinterne Schritt, mit dem die veranlassende Behörde den Ausländer zur Verteilung an das BAMF meldet. • Behauptungen des Ausländers genügen nicht; der Nachweis verlangt objektive Anhaltspunkte oder Belege, sodass keine eigenen Ermittlungen der Behörde erforderlich werden. • Die Aushändigung des Verteilungsbescheids an den Ausländer ist für die Frage der Veranlassung der Verteilung nicht maßgeblich. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Verteilungsbescheid des Antragsgegners vom 12.02.2020, durch den sie länderübergreifend in eine Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen wurde. Sie begehrte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Als Gründe für einen Verbleib in der bisherigen Stadt gab sie an, den Kontakt zu ihrer Anwältin erhalten zu wollen und Unterstützung durch eine Bekannte zu haben; zum Vater ihres Kindes trug sie an, dieser wünsche keinen Kontakt und sei unbekannt verzogen. Später machte sie bei Aushändigung des Bescheids Angaben zum angeblichen deutschen Kindesvater. Die Behörde meldete die Antragstellerin zur Verteilung an das BAMF; die Bezirksregierung war die veranlassende Stelle. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage der Verteilung ist § 15a AufenthG; bei länderübergreifender Verteilung sind zwingende Gründe nur relevant, wenn sie vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen wurden (§ 15a Abs.1 Satz6 AufenthG). • Der gesetzliche Begriff "nachweisen" verlangt mehr als bloßes Vorbringen; der Ausländer muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so belegen, dass die veranlassende Behörde grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen durchführen muss. Eigene Behauptungen reichen ohne objektive Bestätigung in der Regel nicht aus. • Der Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung ist der verwaltungsinterne Schritt, mit dem die veranlassende Behörde den Ausländer zur Verteilung an das BAMF meldet; die spätere Aushändigung des Bescheids an den Ausländer ist unerheblich für die Relevanz von Nachweisen. • Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin vor der Veranlassung weder zwingende Gründe vorgetragen noch nachgewiesen. Ihre Anhörungsangaben beschränkten sich auf Kontakt zur Anwältin und eine unterstützende Person; erst nachträglich gemachte Angaben zum Kindesvater sind für die vorherige Veranlassung rechtlich unbeachtlich. • Das Beschwerdevorbringen greift nicht durch, weil es sich nicht um eine landesinterne Zuweisung nach § 15a Abs.4 Satz5 AufenthG handelt, sondern um eine länderübergreifende Verteilung, sodass andere Maßstäbe gelten. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 Abs.2 VwGO, 47,52,53 GKG sowie § 63 Abs.3 Satz1 Nr.2 GKG; die Beschwerde ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Es fehlten vor der Veranlassung der länderübergreifenden Verteilung hinreichend nachgewiesene zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs.1 Satz6 AufenthG. Bloße Behauptungen und erst nachträglich vorgebrachte Angaben zum Kindesvater genügen nicht, da der Nachweis objektive Anhaltspunkte erfordert, die weitere Ermittlungen der Behörde entbehrlich machen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.