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Beschluss

19 A 4548/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe gemäß §124a VwGO in der Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen dargelegt sind. • Schlichte Wiederholung von Vorbringen oder pauschale Angriffe auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen. • Schulordnungsmaßnahmen sind nicht an die strafrechtliche Schuldfähigkeit (Strafmündigkeit) gebunden, sondern an die individuelle Einsichtsfähigkeit des Schülers. • Behauptete Verfahrensmängel sind darzulegen; das Sitzungsprotokoll hat Beweiskraft für die Einhaltung der förmlichen Verfahrensvorschriften.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe gemäß §124a VwGO in der Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen dargelegt sind. • Schlichte Wiederholung von Vorbringen oder pauschale Angriffe auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen. • Schulordnungsmaßnahmen sind nicht an die strafrechtliche Schuldfähigkeit (Strafmündigkeit) gebunden, sondern an die individuelle Einsichtsfähigkeit des Schülers. • Behauptete Verfahrensmängel sind darzulegen; das Sitzungsprotokoll hat Beweiskraft für die Einhaltung der förmlichen Verfahrensvorschriften. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage gegen seine Entlassung von der Schule nach §53 Abs.3 Satz1 Nr.5 SchulG NRW. Er beantragt die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe fehlerhaft Tatsachen gewürdigt und vermeintlich strafrechtliche Aspekte übersehen. Der Vorfall, an dem ein Lehrer beteiligt war, führte zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das eingestellt wurde. Der Kläger ist bei der Tat 13 Jahre alt gewesen. Er rügt außerdem Verfahrensmängel in der mündlichen Verhandlung und bestreitet die im Protokoll vermerkte Einführung in die Sach- und Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO in der Zulassungsbegründung substantiiert dargelegt sind. • Zulassungsvoraussetzungen nach §124a VwGO: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe in der Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen dargelegt ist. • Mangels Darlegung ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht eine vorsätzlich begangene Tat unterstellt habe; das Urteil spricht von einem gezielten tätlichen Angriff ohne strafrechtliche Implikation. Die Strafunmündigkeit (13 Jahre) schließt Strafbarkeit nach §19 StGB aus, ändert aber nichts an der Beurteilung schulischer Ordnungsmaßnahmen, die sich an der Einsichtsfähigkeit und nicht an der Strafmündigkeit orientieren. • Keine rechtliche Privilegierung durch Unterrichtsbezug: Selbst wenn der Vorfall am Ende der Unterrichtsstunde stattfand, entfaltet eine mögliche versicherungsrechtliche Privilegierung keine rechtlichen Wirkungen innerhalb des Schulverhältnisses und begründet daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schulentlassung nach §53 SchulG NRW. • Unzureichende Auseinandersetzung mit Tatsachen- und Beweiswürdigung: Der Zulassungsvortrag wiederholt überwiegend frühere Darstellungen und kritisiert die erstinstanzliche Würdigung pauschal; es fehlt an konkreten Anknüpfungspunkten, die das Urteil ernstlich in Frage stellen. • Keine Verfahrensmängel erkennbar: Die Rüge, das Gericht habe Rückfragen verhindert, ist durch das Sitzungsprotokoll widerlegt; der Prozessbevollmächtigte hatte Gelegenheit, Fragen zu stellen und erklärte, keine weiteren Fragen zu haben. Das Protokoll nach §105 VwGO hat Beweiskraft für die Einhaltung förmlicher Verfahrensvorschriften. • Ergebnis der Ermittlungen gegen den Lehrer: Die von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen wurden gemäß §170 Abs.2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; das entkräftet die Behauptung, die Einstellung beruhe auf bloß geringer Schuld des Lehrers. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht konkret und fallbezogen in der Zulassungsbegründung dargelegt sind. Der Kläger bringt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor und weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach. Vorgebrachte Verfahrensmängel sind durch das Sitzungsprotokoll nicht belegt, und die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Lehrer wegen Mangels an hinreichendem Tatverdacht ändert an der Bewertung der Schulmaßnahme nichts. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.