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Beschluss

13 B 717/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Drittanfechtungsantrag ist zulässig, wenn staatliche Maßnahmen gegen Dritte mittelbar und mit berufsregelnder Tendenz die Berufsfreiheit eines Unternehmens betreffen (Art. 12 GG). • Grundstoffe, die als Mittel gegen Schadorganismen angeboten werden und hinsichtlich Aufmachung und Vertrieb dem Verbraucher als Pflanzenschutzmittel erscheinen, sind nach Art. 2 Abs.1 lit. a) VO (EG) 1107/2009 als Pflanzenschutzmittel einzustufen und bedürfen der Zulassung nach Art. 28 Abs.1. • Die Kennzeichnung als 'Grundstoff' oder Hinweise auf eine EU-Genehmigung des Wirkstoffs entheben nicht von der Zulassungspflicht, wenn das Produkt in Erscheinung und Zweckbestimmung einem Pflanzenschutzmittel entspricht. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend zu begründen, wenn die Behörde darlegt, dass wegen der Zweckbindung des Zulassungssystems und des Verbraucherschutzes ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Inverkehrbringens als zulässige Maßnahme gegen rechtlich als Pflanzenschutzmittel erscheinende Grundstoffprodukte • Ein Drittanfechtungsantrag ist zulässig, wenn staatliche Maßnahmen gegen Dritte mittelbar und mit berufsregelnder Tendenz die Berufsfreiheit eines Unternehmens betreffen (Art. 12 GG). • Grundstoffe, die als Mittel gegen Schadorganismen angeboten werden und hinsichtlich Aufmachung und Vertrieb dem Verbraucher als Pflanzenschutzmittel erscheinen, sind nach Art. 2 Abs.1 lit. a) VO (EG) 1107/2009 als Pflanzenschutzmittel einzustufen und bedürfen der Zulassung nach Art. 28 Abs.1. • Die Kennzeichnung als 'Grundstoff' oder Hinweise auf eine EU-Genehmigung des Wirkstoffs entheben nicht von der Zulassungspflicht, wenn das Produkt in Erscheinung und Zweckbestimmung einem Pflanzenschutzmittel entspricht. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend zu begründen, wenn die Behörde darlegt, dass wegen der Zweckbindung des Zulassungssystems und des Verbraucherschutzes ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Die Antragstellerin stellt Pflanzenpflegeprodukte unter Marken wie 'Substral' her und brachte 2020 mehrere Produkte mit den Inhaltsstoffen Lecithin und Urtica spp. in Verkehr. Die Verpackungen enthalten Hinweise wie 'Gegen Pilzkrankheiten' oder 'Gegen Schädlinge' und bilden Schadorganismen ab; zugleich sind die Inhaltsstoffe von der EU als Grundstoffe genehmigt. Bei Verkehrskontrollen untersagte die Behörde einzelnen Händlern den Verkauf dieser Produkte und bestätigte dies schriftlich. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Bescheide vom 17. März 2020. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag wegen angeblich fehlender Antragsbefugnis abgelehnt; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. Die Antragstellerin rügte Verletzungen u. a. der Meinungs-, Berufsfreiheit und des Justizgewährungsanspruchs und hielt die Sofortvollziehung und das Verkaufsverbot für materiell rechtswidrig. • Zulässigkeit: Der Senat hält den Antrag für zulässig. Die an Händler gerichteten Untersagungen greifen mittelbar in die Berufsfreiheit der Herstellerin ein, weil die Maßnahmen auf die Vertriebspraxis zielen und damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Antragstellerin entfalten (Art. 12 Abs.1 GG). • Tatbestandliche Grundlage: Die Behörde stützte ihr Handeln auf § 60 Satz 2 Nr. 2 PflSchG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VO (EG) 1107/2009; danach darf ein Pflanzenschutzmittel ohne Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden. • Begriffsbestimmung Pflanzenschutzmittel: Nach Art. 2 Abs.1 lit. a) VO (EG) 1107/2009 bestimmt sich ein Pflanzenschutzmittel materiell nach Zweckbestimmung, die sich aus Stoffzusammensetzung, Aufmachung und Vertriebsart und dem Eindruck gegenüber dem durchschnittlich informierten Verbraucher ergibt. Die fraglichen Produkte bestehen aus Wirkstoffen, die nach EU-Genehmigung gegen Pilzkrankheiten bzw. Schadinsekten wirken und somit Wirkstoffe i. S. d. VO sind. • Erschöpfende Prüfung der Vermarktung als Pflanzenschutzmittel: Die Verpackung, Indikationsangaben, Markenauftritt und Ähnlichkeit zu zugelassenen Mitteln führen dazu, dass die Produkte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Pflanzenschutzmittel wahrgenommen und zum Erwerb angeboten werden. Das Fehlen des Ausdrucks 'Pflanzenschutzmittel' ist unerheblich. • Grundstoffrechtliche Ausnahme nicht einschlägig: Die EU-Genehmigung der Wirkstoffe als Grundstoffe entbindet nicht von der Zulassungspflicht für ein in der Praxis als Pflanzenschutzmittel vermarktetes Produkt. Die Genehmigung bezieht sich auf den Wirkstoff, nicht auf die Vermarktungsform einzelner Produkte, und prüft die Vermarktung einzelner Präparate nicht. • Sofortvollziehung und Abwägung: Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 80 Abs.3 VwGO hinreichend begründet und ein besonderes Vollzugsinteresse dargelegt. Die Gefahr, dass Verbraucher zugelassene von nicht zugelassenen Mitteln nicht unterscheiden können und dadurch Verbraucherschutz, Umweltschutz und Kennzeichnungsvorschriften ausgehöhlt werden, rechtfertigt die sofortige Vollziehung. Eine summarische Erfolgsaussicht der Hauptsache steht dem entgegen. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die Verfügungen sind geeignet, erforderlich und nicht ersichtlich unverhältnismäßig; die Behörde hat in ihrem Ermessen nicht zu beanstanden gehandelt. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Untersagungsverfügungen für voraussichtlich rechtmäßig, weil die Produkte nach ihrer stofflichen Zusammensetzung, Aufmachung und Vertriebsart als Pflanzenschutzmittel einzuordnen sind und daher der Zulassungspflicht gemäß Art. 28 Abs.1 VO (EG) 1107/2009 unterliegen. Die Sofortvollziehung ist formell hinreichend begründet und materiell durch das überwiegende öffentliche Interesse an Verbraucherschutz, Umweltschutz und eindeutiger Unterscheidbarkeit von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 80.000,00 Euro festgesetzt.