Urteil
1 A 889/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten stellt nicht automatisch einen Antrag auf Versetzung dar; Bewerbung und Versetzungsantrag sind rechtlich zu unterscheiden.
• Eine Willenserklärung des Beamten ist aus Sicht des empfangenden Verwaltungsträgers (objektiver Empfängerhorizont) auszulegen; konkludente Formulierungen können als Zustimmung zur Versetzung i.S.v. § 28 Abs. 4 BBG gewertet werden.
• Eine einmal vorliegende Zustimmung zur Versetzung kann bis zur Bekanntgabe der Versetzungsverfügung zurückgenommen werden; erfolgte keine wirksame Rücknahme, bleibt die Zustimmung wirksam.
• Motivirrtum oder eine Fehlvorstellung über unterstützende Umstände begründen regelmäßig keinen Anfechtungsgrund nach §§ 119, 123 BGB; insb. ein Rückbehalt oder erst nachträglich bekannt gewordene negative Beurteilungsbeiträge rechtfertigen keine Anfechtung der Zustimmung.
• Die Versetzungsverfügung ist nicht erledigt, solange sie weiterhin Zugehörigkeitswirkungen (Zugehörigkeit zu einer Dienststelle) entfaltet und daher anfechtbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Versetzung nach Bewerbung: konkludente Zustimmung und fehlende Anfechtungsgründe • Eine Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten stellt nicht automatisch einen Antrag auf Versetzung dar; Bewerbung und Versetzungsantrag sind rechtlich zu unterscheiden. • Eine Willenserklärung des Beamten ist aus Sicht des empfangenden Verwaltungsträgers (objektiver Empfängerhorizont) auszulegen; konkludente Formulierungen können als Zustimmung zur Versetzung i.S.v. § 28 Abs. 4 BBG gewertet werden. • Eine einmal vorliegende Zustimmung zur Versetzung kann bis zur Bekanntgabe der Versetzungsverfügung zurückgenommen werden; erfolgte keine wirksame Rücknahme, bleibt die Zustimmung wirksam. • Motivirrtum oder eine Fehlvorstellung über unterstützende Umstände begründen regelmäßig keinen Anfechtungsgrund nach §§ 119, 123 BGB; insb. ein Rückbehalt oder erst nachträglich bekannt gewordene negative Beurteilungsbeiträge rechtfertigen keine Anfechtung der Zustimmung. • Die Versetzungsverfügung ist nicht erledigt, solange sie weiterhin Zugehörigkeitswirkungen (Zugehörigkeit zu einer Dienststelle) entfaltet und daher anfechtbar bleibt. Der Kläger, Technischer Regierungsdirektor (A 15), bewarb sich im Juni 2013 auf einen ausgeschriebenen A 16-Dienstposten beim BAIUDBw. Nach Auswahl des Klägers erfolgten organisatorische Abstimmungen; der Kläger übersandte am 22. August 2013 eine E-Mail, in der er von einer einvernehmlichen Festlegung eines "Abordnung/Versetzung"-Termins zum 1. Oktober 2013 berichtete. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurde der Kläger zum BAIUDBw versetzt und die Dienstgeschäfte des A 16-Postens übertragen; der Kläger bestätigte bei Empfang die Umzugsbereitschaft. Nach negativer Feststellung der Bewährung wurde die Übertragung der Dienstgeschäfte widerrufen und der Kläger auf einen A 15-Posten umgesetzt. Der Kläger wandte sich mit Widerspruch und Klage gegen die Versetzung und rügte u.a. fehlende Anhörung, mangelnde Beteiligung der Personalräte sowie dass seine Zustimmung nur eine Abordnung, nicht aber eine dauerhafte Versetzung betreffen sollte; er berief sich ferner auf einen ihm erst später eröffneten negativen Beurteilungsbeitrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft; die zuvor erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage war in eine Anfechtungsklage umzustellen, weil der Verwaltungsakt sich nicht erledigt hat (§ 43 VwVfG). • Erledigung: Die Versetzungserklärung hat fortbestehende Regelungswirkungen, insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, sodass keine Erledigung vorlag. • Auslegung der Willenserklärung: Die E-Mail des Klägers vom 22. August 2013 ist aus Sicht des Empfängers auszulegen; der wiederholte Ausdruck "Abordnung/Versetzung" und der Anhang mit der Bitte um Erstellung der Versetzungsverfügung lassen objektiv den Schluss zu, der Kläger habe auch einer Versetzung zugestimmt (§ 28 Abs. 4 BBG). • Abgrenzung Bewerbung/Versetzung: Eine Bewerbung bezieht sich auf das konkret-funktionelle Amt und stellt nicht automatisch einen Antrag auf Versetzung (abstrakt-funktionelle Zuversetzung). • Rücknahme der Zustimmung: Eine Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe der Versetzung zurückgenommen werden; hier hat der Kläger die Zustimmung nicht zurückgenommen, vielmehr bestätigte er die Bereitschaft zum Umzug bei Aushändigung der Verfügung. • Anfechtungsvoraussetzungen: Ein Motivirrtum über unterstützende Umstände oder ein nachträglich bekannt gewordener negativer Beurteilungsbeitrag begründet keinen Anfechtungsgrund nach §§ 119, 123 BGB; es fehlt an arglistiger Täuschung oder an einem Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum. • Ermessen und Fürsorgepflicht: Selbst wenn die Möglichkeit einer Abordnung bestünde, gebietet die Fürsorgepflicht hier nicht zwingend die Abordnung statt der Versetzung; Abordnung und Versetzung sind reversibel und organisatorische Interessen der Dienstherrin sind zu berücksichtigen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Versetzungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er der Versetzung wirksam zugestimmt hatte und keine wirksamen Anfechtungsgründe vorlagen. Die E-Mail vom 22. August 2013 ist objektiv so zu verstehen, dass der Kläger eine Versetzung nicht ausgeschlossen, sondern mitgetragen hat; eine Rücknahme dieser Zustimmung erfolgte bis zur Bekanntgabe nicht. Motivirrtümer und erst später bekannt gewordene negative Beurteilungsbeiträge rechtfertigen keine Anfechtung der Zustimmung nach §§ 119, 123 BGB. Die Versetzung war auch ermessensfehlerfrei getroffen; die organisatorischen Interessen der Dienstherrin und die Reversibilität der Maßnahme sprechen gegen eine Pflicht zur alleinigen Abordnung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.