Urteil
14 A 2275/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Die kommunale Wettbürosteuer ist verfassungsgemäß und keine der bundesrechtlich geregelten Renn- und Sportwettensteuer gleichartige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.
• Steuergegenstand der Wettbürosteuer ist der Brutto-Wetteinsatz in Wettbüros mit Mitverfolgungsmöglichkeit; sie trifft den Konsumaufwand der Wettkunden und ist grundsätzlich auf diese kalkulatorisch abwälzbar.
• Die rückwirkende Änderung der Satzung zur Umstellung des Bemessungsmaßstabs ist verfassungsgemäß; schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen bestand nicht.
• Die Wettbürosteuer verstößt nicht gegen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und ist hinreichend bestimmt.
Entscheidungsgründe
Kommunale Wettbürosteuer verfassungsgemäß; keine Gleichartigkeit mit Sportwettensteuer • Die kommunale Wettbürosteuer ist verfassungsgemäß und keine der bundesrechtlich geregelten Renn- und Sportwettensteuer gleichartige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. • Steuergegenstand der Wettbürosteuer ist der Brutto-Wetteinsatz in Wettbüros mit Mitverfolgungsmöglichkeit; sie trifft den Konsumaufwand der Wettkunden und ist grundsätzlich auf diese kalkulatorisch abwälzbar. • Die rückwirkende Änderung der Satzung zur Umstellung des Bemessungsmaßstabs ist verfassungsgemäß; schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen bestand nicht. • Die Wettbürosteuer verstößt nicht gegen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin betrieb zwischen Februar 2016 und April 2017 ein Wettbüro im Gebiet der beklagten Stadt und vermittelte Sportwetten. Die Beklagte hatte ihre Wettbürosteuersatzung nach einer BVerwG‑Rechtsprechung geändert und rückwirkend zum 1.11.2014 den Brutto‑Wetteinsatz als Bemessungsgrundlage eingeführt. Wegen zunächst unterbliebener Steuererklärung setzte die Beklagte für den Zeitraum 2/2016–4/2017 per Änderungsbescheid eine Wettbürosteuer in Höhe von insgesamt 7.500 Euro fest. Die Klägerin focht dies an und rügte unter anderem Unbestimmtheit, Verstoß gegen Art. 105a GG (Gleichartigkeitsverbot), Verletzung berufs‑ und dienstleistungsrechtlicher Freiheiten sowie Unzulässigkeit der Rückwirkung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Wirksamkeit der Satzung: Die Beklagte war berechtigt, eine örtliche Verbrauch‑/Aufwandsteuer zu erlassen; die Änderungssatzung ersetzte nur den beanstandeten Flächenmaßstab durch den Wetteinsatz, ohne das Wesen der Steuer zu verändern. • Charakter der Steuer (§§ 2,4 WBS): Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den Brutto‑Wetteinsatz als Vergnügungsaufwand des Wettkunden erfasst; entscheidend ist, dass der Kunde durch Zahlung des Einsatzes einen Aufwand leistet, der auch das Wettbüro finanziert und damit Steuerträger ist. • Örtliche Radizierung: Die Steuer knüpft an die Belegenheit und Ausstattung des Wettbüros (Mitverfolgungsmöglichkeit, Aufenthaltsqualität) an; auch Pre‑Match‑Wetten unterliegen, weil die Satzung die Möglichkeit der Mitverfolgung insgesamt voraussetzt. • Gleichheitssatz (Art. 3 GG): Unterschiedliche Behandlung von Wettbüros gegenüber reinen Annahmestellen ist sachlich gerechtfertigt, weil Wettbüros eine zum Wetten anreizende Atmosphäre bieten. • Gleichartigkeitsverbot (Art. 105 Abs. 2a GG): Eine umfassende Prüfung nach traditionellen Kriterien zeigt Übereinstimmungen mit Renn‑/Sportwettensteuer (Steuerträger, Maßstab, Erhebungstechnik), jedoch unterscheidet sich die Wettbürosteuer wesentlich im Wesen: sie besteuert einen qualifizierten Vertriebsweg (Vermittlungsleistung in Einrichtungen mit Mitverfolgung), nicht allgemein alle Wetten; daher keine Gleichartigkeit. • Berufsfreiheit (Art.12 GG): Keine erdrosselnde Wirkung; Klägerin hat nicht vorgetragen, dass durchschnittliche Betreiber keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen können; Steuer ist überwiegend Einnahmebeschaffung und nicht unverhältnismäßig. • Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV): Keine offene oder verschleierte Diskriminierung gegen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten; eine vergleichsweise niedrige Steuer stellt keine unzulässige Beschränkung dar. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die rückwirkende Korrektur des Maßstabs war zulässig; schutzwürdiges Vertrauen, von der Steuer verschont zu bleiben, konnte die Klägerin nicht entwickeln; die Satzung begrenzt die rückwirkende Belastung auf die Höhe nach altem Maßstab per Kalenderjahr. • Bestimmtheit und Berechnung: Die Regelungen sind hinreichend bestimmt; die Belastung nach Brutto‑Wetteinsatz ist zulässig und verletzt kein Doppelbesteuerungsverbot. • Überwälzbarkeit: Die Steuer ist kalkulatorisch auf den Wettkunden übertragbar; der Betreiber kann durch Provisionsvereinbarungen, Preis‑ oder Kostenanpassungen reagieren. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die vom Änderungsbescheid festgesetzte Wettbürosteuer für Februar 2016 bis April 2017 ist rechtmäßig, weil die Satzung wirksam ist, die Steuer als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß ausgestaltet ist und sich nicht als gleichartig zu den bundesrechtlichen Renn‑ und Sportwettensteuern darstellt. Berufsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und der Vertrauensschutz wurden nicht verletzt; die rückwirkende Maßstabsanpassung war zulässig und die Steuer ist grundsätzlich auf die Wettkunden überwälzbar. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.