Beschluss
13 B 1376/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung häuslicher Absonderung nach §§ 28 Abs.1, 30 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG setzt einen konkreten Ansteckungsverdacht voraus.
• Der bloße Haushaltskontakt zu einer Kontaktperson Kategorie I begründet nicht ohne Weiteres einen Ansteckungsverdacht für andere Haushaltsangehörige.
• Anhaltspunkte für ein Superspreading-Ereignis oder das Unterlassen von empfohlenen Schutzmaßnahmen müssen konkret und schlüssig dargelegt werden, um von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abzuweichen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Ansteckungsverdacht für häusliche Absonderung von Haushaltsangehörigen • Eine Anordnung häuslicher Absonderung nach §§ 28 Abs.1, 30 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG setzt einen konkreten Ansteckungsverdacht voraus. • Der bloße Haushaltskontakt zu einer Kontaktperson Kategorie I begründet nicht ohne Weiteres einen Ansteckungsverdacht für andere Haushaltsangehörige. • Anhaltspunkte für ein Superspreading-Ereignis oder das Unterlassen von empfohlenen Schutzmaßnahmen müssen konkret und schlüssig dargelegt werden, um von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abzuweichen. Die Antragstellerin lebte mit ihrer Tochter im selben Haushalt. Die Tochter wurde als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft, weil sie am Unterricht neben einer nachweislich infizierten Person teilgenommen hatte; ein positiver Test der Tochter lag jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin ordnete für die Antragstellerin häusliche Absonderung nach §§ 28, 30 IfSG an. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Absonderungsverfügung; das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag statt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und berief sich auf das Ziel der Unterbrechung von Infektionsketten sowie auf ein angebliches Superspreading-Ereignis im Umfeld. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Infektion der Antragstellerin. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Die angeordnete Absonderung beruht auf §§ 28 Abs.1, 30 Abs.1 S.2 i.V.m. § 16 IfSG; maßgeblich ist, ob ein Ansteckungsverdacht i.S.d. § 2 Nr.7 IfSG vorliegt. • Ansteckungsverdacht bei Haushaltskontakt: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und den RKI-Empfehlungen begründet der bloße Kontakt zu einer Kontaktperson der Kategorie I im Haushalt allein keinen ausreichenden Ansteckungsverdacht für andere Haushaltsangehörige. • Rolle des Superspreading-Vorbringens: Die Antragsgegnerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Tochter Teilnehmerin des Superspreading-Ereignisses war oder dass daraus eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit für die Tochter und damit für die Antragstellerin folgt. • Abstand und sonstige Umstände: Das bloße Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 m (hier 1,2 m) während des Unterrichts reicht ohne weitere Umstände (Raumgröße, Lüftung, Maskentragen, mehrere infizierte Mitschüler) nicht aus, um einen Ansteckungsverdacht für die Antragstellerin zu begründen. • Testverweigerung: Die bloße Möglichkeit, dass die Tochter bisher nicht getestet worden sei, rechtfertigt die Absonderung der Antragstellerin nicht, insbesondere da eine Testung erst zwei Wochen nach der möglichen Exposition vorgesehen war und damit für die hier strittige Maßnahme nicht mehr erforderlich war. • Schutzziel vs. Tatbestandsvoraussetzungen: Das Ziel der Unterbrechung von Infektionsketten kann die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen eines Ansteckungsverdachts nicht ersetzen; es ist höchstens relevant für ergänzende Maßnahmen. • Ergebnis der beschränkten Beschwerdeprüfung: Die vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin waren nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Absonderung sei offensichtlich rechtswidrig, zu widerlegen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.09.2020 wird zurückgewiesen; der Beschluss, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Absonderungsverfügung anzuordnen, bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass ein hinreichender Ansteckungsverdacht gegen die Antragstellerin nicht dargetan wurde: die Tochter war nicht positiv getestet, es fehlen konkrete Umstände, die eine überdurchschnittliche Infektionswahrscheinlichkeit begründen, und die RKI-Empfehlungen lassen bei bloßem Haushaltskontakt keine häusliche Absonderung der weiteren Haushaltsangehörigen folgen. Das Beschwerdevorbringen konnte nicht aufzeigen, dass abweichend von den fachlichen Empfehlungen besondere Umstände vorliegen, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden.