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Beschluss

4 AR 18/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein per De-Mail ohne bestätigte sichere Anmeldung übermittelter Antragsvordruck erfüllt nicht die Formvorschriften des §55a VwGO. • Die Vorbehaltsregelung des §55a VwGO verlangt für elektronische Schriftsätze entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg mit bestätigter Absenderanmeldung. • Eine Befreiung vom Anwaltsvorbehalt nach §67 VwGO ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. • Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist; ist sie aussichtslos, ist die Beiordnung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Formmangel per De-Mail und Unzulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts • Ein per De-Mail ohne bestätigte sichere Anmeldung übermittelter Antragsvordruck erfüllt nicht die Formvorschriften des §55a VwGO. • Die Vorbehaltsregelung des §55a VwGO verlangt für elektronische Schriftsätze entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg mit bestätigter Absenderanmeldung. • Eine Befreiung vom Anwaltsvorbehalt nach §67 VwGO ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. • Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist; ist sie aussichtslos, ist die Beiordnung zu versagen. Der Kläger beantragte per De‑Mail, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW einen Notanwalt beizuordnen bzw. die Verfahrenseinleitung vorläufig ohne anwaltliche Vertretung zuzulassen. Der Antrag wurde ohne Absenderbestätigung übermittelt. Der Kläger will offenbar gerichtliche Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Oberlandesgerichts annulliert sehen und Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines verlorenen Arbeitsvertrags erreichen. Das Oberverwaltungsgericht ist nur für bestimmte erstinstanzliche Verfahren zuständig, nicht aber für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Arbeits- oder ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Kläger machte sinngemäß geltend, ohne Anwalt sei die Prozesseröffnung nicht möglich; er bat um vorübergehende Befreiung vom Vertretungserfordernis oder Beiordnung eines Notanwalts. • Der per De‑Mail eingereichte Antrag entsprach nicht den Formerfordernissen des §55a VwGO, weil das elektronische Dokument weder eine qualifizierte elektronische Signatur trug noch über einen sicheren Übermittlungsweg mit bestätigter Absenderanmeldung gemäß De‑Mail‑Gesetz eingereicht wurde. • Nach §55a Abs.3 VwGO ist für die Zulässigkeit elektronischer Schriftsätze eine qualifizierte Signatur oder sichere Übermittlung erforderlich; nach §55a Abs.4 Nr.1 VwGO ist De‑Mail nur sicher, wenn der Absender bei Versand sicher angemeldet und die Anmeldung bestätigt ist. • Mangels solcher Absenderbestätigung lag keine sichere Übermittlung vor, sodass der Antrag form‑ und damit fruchtlos war. • Für eine vorübergehende Befreiung vom Anwaltsvorbehalt bestehen keine gesetzlichen Grundlagen; §67 VwGO verlangt anwaltliche Vertretung, soweit gesetzlich vorgesehen. • Die Beiordnung eines Notanwalts nach §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, ein geeigneter Anwalt nicht zu finden ist und eine Vertretung geboten erscheint. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war aussichtslos, weil das Oberverwaltungsgericht nicht zuständig ist für die vom Kläger angegriffenen Entscheidungen der Arbeits‑ und ordentlichen Gerichtsbarkeit und keine rechtliche Grundlage bestand, diese Entscheidungen durch das Oberverwaltungsgericht "annullieren" zu lassen. Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind auf dem jeweils vorgeschriebenen Rechtsweg zu verfolgen; eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Verfahren ist nur ausnahmsweise möglich. Der Antrag des Klägers wird abgelehnt. Die per De‑Mail eingereichte Erklärung war formunwirksam, weil die erforderliche bestätigte sichere Absenderanmeldung fehlte, sodass die elektronische Einreichung den Anforderungen des §55a VwGO nicht genügte. Darüber hinaus bestehen keine gesetzlichen Grundlagen für eine vorübergehende Befreiung vom Vertretungserfordernis, und die Beiordnung eines Notanwalts war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht aussichtslos ist; das Gericht ist für die angegriffenen arbeits‑ und ordentlichen Rechtssachen nicht zuständig. Der Beschluss ist unanfechtbar.