Beschluss
4 E 757/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert für eine Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung beträgt 20.000,00 Euro.
• Bei Untersagung eines ausgeübten Gewerbes ist gemäß Streitwertkatalog 2013 der Jahresgewinn oder mindestens 15.000,00 Euro zugrunde zu legen.
• Für eine erweiterte Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert um 5.000,00 Euro.
• Über die Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei erweiterter Gewerbeuntersagung: 20.000 € • Der Streitwert für eine Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung beträgt 20.000,00 Euro. • Bei Untersagung eines ausgeübten Gewerbes ist gemäß Streitwertkatalog 2013 der Jahresgewinn oder mindestens 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. • Für eine erweiterte Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert um 5.000,00 Euro. • Über die Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen festgesetzte Höhe des Streitwerts für seine Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Streitgegenstand ist die gerichtliche Überprüfung der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes, wobei die Frage des maßgeblichen Streitwerts entscheidend für Gebühren und Kostentragung ist. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 20.000,00 Euro fest. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Anwendung des Streitwertkatalogs 2013 auf den vorliegenden Fall zutreffend war. Relevante Tatsachen betreffen die Natur der Untersagung (erweiterte Gewerbeuntersagung) und die Regelwerte des Streitwertkatalogs. • Zuständigkeit: Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. • Anwendung des Streitwertkatalogs: Der Senat folgt der ständigen Praxis, die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 anzuwenden. • Berechnung nach Nr. 54.2.1: Für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes ist als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns zugrunde zu legen, mindestens jedoch 15.000,00 Euro. • Erweiterung nach Nr. 54.2.2: Bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert um 5.000,00 Euro. • Schlussfolgerung: Ausgehend vom Mindestwert von 15.000,00 Euro und der Zuschlagsregel für erweiterte Untersagungen ergibt sich ein Streitwert von 20.000,00 Euro. • Kosten- und Gebührenentscheidung: Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; die Nebenentscheidungen stützen sich auf § 68 Abs. 3 GKG. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht gewählte Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 20.000,00 Euro, weil nach dem Streitwertkatalog 2013 der Mindeststreitwert für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes 15.000,00 Euro beträgt und eine erweiterte Gewerbeuntersagung einen Zuschlag von 5.000,00 Euro rechtfertigt. Damit bleiben die Entscheidungen über Gebühren und Kosten bestehen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.