Beschluss
7 B 1649/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Änderung eines früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine veränderten oder im ersten Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorliegen.
• Eine Änderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach‑ oder Rechtslage voraus; bloße Hinweise auf laufende andere Verfahren genügen nicht, wenn sie die Interessenabwägung nicht neu beeinflussen.
• Pandemische Allgemeinumstände begründen ohne konkrete, prozessrelevante Veränderungen in der individuellen Rechtslage keine Voraussetzung für die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO mangels veränderter Umstände • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Änderung eines früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine veränderten oder im ersten Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorliegen. • Eine Änderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach‑ oder Rechtslage voraus; bloße Hinweise auf laufende andere Verfahren genügen nicht, wenn sie die Interessenabwägung nicht neu beeinflussen. • Pandemische Allgemeinumstände begründen ohne konkrete, prozessrelevante Veränderungen in der individuellen Rechtslage keine Voraussetzung für die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Antragstellerin begehrte die Änderung eines früheren Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und die Anordnung aufschiebender Wirkung für ihre Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerin verwies auf einen am 19.10.2020 eingereichten Bauantrag und auf die Auswirkungen der aktuellen Pandemie-Lage als neue Umstände. Sie machte geltend, diese Umstände würden die Interessenabwägung zugunsten der Aussetzung der Vollziehung beeinflussen. Das Oberverwaltungsgericht rügte, es komme nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an, und prüfte, ob sich die Sach- oder Rechtslage derart geändert habe, dass eine Aufhebung oder Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO geboten sei. Das Gericht nahm Bezug auf einen parallel entschiedenen Senatsbeschluss (7 B 1648/20). • Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 7 VwGO; danach kann das Gericht Beschlüsse nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben, insbesondere bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen. • Solche veränderten Umstände müssen konkrete Auswirkungen auf die Interessenabwägung haben; allgemeine Hinweise auf andere parallel laufende Verfahren oder auf die Pandemie genügen nicht ohne weiteres. • Der vorgelegte Bauantrag vom 19.10.2020 und die pandemische Lage wurden vom Senat geprüft; sie stellen nach der Prüfung keine derart neue Sach- oder Rechtslage dar, die eine Änderung des Beschlusses rechtfertigen würde. • Es kommt für die Frage der Änderung nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an, sondern auf das Vorliegen neuer Umstände, die im ersten Verfahren nicht und ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden. • Mangels darlegbarer, prozessrelevanter Veränderungen bleibt die ursprünglich getroffene Interessenabwägung aufrechterhalten; daher besteht kein Grund für die Anordnung aufschiebender Wirkung. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Gründe für die Änderung des früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO erkannt, weil weder der am 19.10.2020 gestellte Bauantrag noch die pauschal geltend gemachte Pandemie-Lage konkrete, im ersten Verfahren nicht geltend gemachte Umstände darlegen, die die erforderliche Interessenabwägung zu ihren Gunsten verändern würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 10.376,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.