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Beschluss

2 B 1463/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann abgelehnt werden, wenn das Vorbringen prozessual verwirkt ist oder die behaupteten Verstöße nicht gegeben sind. • Balkone, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 erfüllen (nicht mehr als 1/3 der Wandbreite und nicht mehr als 1,60 m vortretend), bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. • Bei der Beurteilung von oberirdischen Stellplätzen ist die tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen; bereits bisher als Parkplatz genutzte Flächen können zulässig sein. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 159, 162 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, wenn sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt haben.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsgrund für aufschiebende Wirkung bei vermeintlichem Abstandsflächenverstoß • Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann abgelehnt werden, wenn das Vorbringen prozessual verwirkt ist oder die behaupteten Verstöße nicht gegeben sind. • Balkone, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 erfüllen (nicht mehr als 1/3 der Wandbreite und nicht mehr als 1,60 m vortretend), bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. • Bei der Beurteilung von oberirdischen Stellplätzen ist die tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen; bereits bisher als Parkplatz genutzte Flächen können zulässig sein. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 159, 162 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, wenn sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt haben. Antragsteller klagten gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin für ein Mehrfamilienhaus mit 29 Wohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück G. -Straße 29-33 in Q. Die Beigeladene ist Inhaberin des Nachbargrundstücks, das sich in Nähe der geplanten Balkone und oberirdischen Stellplätze befindet. Die Antragsteller beantragten vorläufig, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und rügten insbesondere einen Verstoß gegen die Abstandsflächen wegen vortretender Balkone sowie unzumutbare Belästigungen durch oberirdische Stellplätze. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab mit der Begründung, die Antragsteller hätten ihr Klagerecht prozessual verwirkt und es liege kein Abstandsflächenverstoß vor; Balkone erfüllten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 und die vorgesehenen Stellplätze entsprächen der bisherigen Nutzung und dem Bebauungsplan. Die Antragsteller legten fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. • Prüfungsumfang der Beschwerde war nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; die vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Unzulässigkeit: Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Antragsteller ihr Klagerecht prozessual verwirkt haben können; diese Feststellung kann im Beschwerdeverfahren offenbleiben, da die Entscheidung auch materiell tragfähig ist. • Fehlende Begründetheit: Die behaupteten Abstandsflächenverstöße liegen nicht vor. Die Balkone erfüllen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 (nicht mehr als ein Drittel der Wandbreite, nicht mehr als 1,60 m vortretend und mehr als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt) und bleiben bei der Abstandsflächenbemessung unberücksichtigt. • Stellplätze: Für die Beurteilung ist die tatsächliche Vorbelastung maßgeblich; die Flächen für oberirdische Stellplätze waren bereits vorher als Parkplatz genutzt und entsprechen dem Bebauungsplan, sodass keine darüber hinausgehende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern vorliegt. • Rechtliche Einordnung: § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 regelt analog zur früheren Vorschrift die Zulässigkeit von Vorbauten und ist entsprechend auszulegen; das Verwaltungsgericht hat diese Norm zutreffend angewandt. • Kostenfolge: Nach §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO sind die Antragsteller als Gesamtschuldner kostentragungspflichtig; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt hat. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass weder ein Abstandsflächenverstoß durch die Balkone noch eine unzulässige zusätzliche Belastung durch die oberirdischen Stellplätze vorliegt. Wegen der konkreten Ausgestaltung der Balkone nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 sind diese bei der Abstandsflächenbemessung unberücksichtigt; die geplanten Stellplätze entsprechen der vorhandenen Vorbelastung und dem Bebauungsplan. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.