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Beschluss

13 B 1765/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die angegriffene Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Kommunale Allgemeinverfügungen, die pauschal Versammlungsbeschränkungen ohne Differenzierung nach Ort, Anlass und Größe vorsehen, können die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unverhältnismäßig einschränken. • Für weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 16 Satz 2 CoronaSchVO müssen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt und die Maßnahmen als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei pauschaler Einschränkung von Versammlungsrechten angeordnet • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die angegriffene Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Kommunale Allgemeinverfügungen, die pauschal Versammlungsbeschränkungen ohne Differenzierung nach Ort, Anlass und Größe vorsehen, können die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unverhältnismäßig einschränken. • Für weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 16 Satz 2 CoronaSchVO müssen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt und die Maßnahmen als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG dargelegt werden. Die Stadt Köln erließ eine Allgemeinverfügung (mit Änderungsverfügung), die für Versammlungen eine generelle Maskenpflicht für alle Teilnehmenden (außer Rednern während der Rede) sowie eine Begrenzung auf maximal 100 Personen vorsah. Die Antragstellerin klagte gegen § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht NRW, das über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hatte. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützt kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen; in Fällen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG) ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit: Bei summarischer Prüfung sind die angegriffenen Regelungen offensichtlich rechtswidrig, weshalb die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. • Ermächtigungsgrundlage und Erforderlichkeit: Es kann offen bleiben, ob die Stadt auf §§ 16 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO gestützt zuständig ist; jedenfalls sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt, weil die angeordneten Maßnahmen nicht als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG dargetan sind. • Fehlende Differenzierung und Verhältnismäßigkeit: Die Allgemeinverfügung differenziert weder nach Ort noch Anlass und ordnet Maskenpflicht und Teilnehmerbegrenzungen pauschal auch für kleine Versammlungen (z. B. bis 25 Personen unter freiem Himmel, bei Einhaltung von Abständen) an. Solche pauschalen Beschränkungen greifen unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ein, ohne dass hierfür hinreichende Anhaltspunkte oder eine Einzelfallprüfung dargelegt sind. • Kein Sonderweg gegenüber landesweiter Regelung: Der Verordnungsgeber auf Landesebene hat keine generelle Maskenpflicht für kleine Freiluftversammlungen vorgesehen; es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Köln eine pauschal abweichende Regelung benötigt. • Vorbehalt für Einzelfallmaßnahmen: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung schließt nicht aus, dass die Behörde in konkreten Einzelfällen erforderliche infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anordnet. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; das Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung angeordnet, weil die Regelungen bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und unverhältnismäßig sind. Die Stadt Köln trägt die Kosten beider Verfahrenszüge. Die Entscheidung entbindet die Behörde nicht davon, im Einzelfall notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen zu treffen; die Anordnung schützt jedoch die Versammlungsfreiheit gegen pauschale, nicht differenzierte Eingriffe, für die keine ausreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.