Beschluss
13 B 1771/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer gegen Allgemeinverfügungen gerichteten Klage kann nach § 80 Abs.5 VwGO angeordnet werden, wenn die angegriffenen Regelungen bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sind.
• Generelle, pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch eine Allgemeinverfügung bedürfen einer konkreten Begründung und Einzelfallprüfung; eine blanko angeordnete Maskenpflicht und Teilnehmerbegrenzung sind ohne Differenzierung nach Ort, Anlass und Größe der Versammlung rechtswidrig.
• Die zuständige Behörde muss bei weitergehenden Schutzmaßnahmen nach § 16 CoronaSchVO die Erforderlichkeit im Sinne von § 28 Abs.1 IfSG darlegen; bloße Pauschalierungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen pauschale Versammlungsbeschränkungen angeordnet • Die aufschiebende Wirkung einer gegen Allgemeinverfügungen gerichteten Klage kann nach § 80 Abs.5 VwGO angeordnet werden, wenn die angegriffenen Regelungen bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sind. • Generelle, pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch eine Allgemeinverfügung bedürfen einer konkreten Begründung und Einzelfallprüfung; eine blanko angeordnete Maskenpflicht und Teilnehmerbegrenzung sind ohne Differenzierung nach Ort, Anlass und Größe der Versammlung rechtswidrig. • Die zuständige Behörde muss bei weitergehenden Schutzmaßnahmen nach § 16 CoronaSchVO die Erforderlichkeit im Sinne von § 28 Abs.1 IfSG darlegen; bloße Pauschalierungen genügen nicht. Der Antragsteller wandte sich gegen Teile einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln (Stand 2.10.2020, geändert 2.11.2020), mit der wegen der Corona-Pandemie für Versammlungen Maskenpflicht für alle Teilnehmenden (außer Redner) sowie eine Höchstteilnehmerzahl von 100 und ein Aufzugsverbot angeordnet wurden. Der Antragsteller beabsichtigte, gegen § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung Klage zu erheben und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Das OVG prüfte insbesondere, ob die streitgegenständlichen Regelungen offensichtlich rechtswidrig sind und ob die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen vorliegen. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Zuständigkeits- und Befugnisgrundlagen sind §§ 16, 17 CoronaSchVO sowie § 28 IfSG; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 80 Abs.5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Summarische Rechtswidrigkeit: Bei zusammenfassender Prüfung sind die angegriffenen Regelungen offensichtlich rechtswidrig, weil sie ohne geeignete Differenzierung pauschal für alle Versammlungen im Stadtgebiet gelten. • Fehlende Erforderlichkeit: Nach § 28 Abs.1 IfSG müssen Maßnahmen erforderlich sein. Die Allgemeinverfügung differenziert nicht nach Ort, Anlass oder Größe der Versammlung und ordnet Maskenpflicht auch für kleine Versammlungen bis 25 Personen an, obwohl dort Abstände eingehalten werden können; hierfür fehlen konkrete Gründe. • Versagende Ermächtigungsgrundlage: Soweit die Antragsgegnerin sich auf § 16 CoronaSchVO berufen könnte, sind die Voraussetzungen dieser Ermächtigung nicht erfüllt, weil auch über Verordnungsstandard hinausgehende Maßnahmen notwendigkeitsgerecht zu begründen sind. • Folgeentscheidung: Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus; die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage ist anzuordnen. • Hinweis zur Einzelfallbefugnis: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung schließt nicht aus, dass die Behörde im Einzelfall erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Versammlung anordnet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage hinsichtlich § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung angeordnet, weil diese Regelungen bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und nicht erforderlich sind. Die pauschale Maskenpflicht und Teilnehmerbegrenzung für alle Versammlungen in Köln differenzieren nicht nach Ort, Anlass oder Größe und sind daher nicht ausreichend begründet. Die Stadt Köln hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Die Anordnung entbindet die Behörde jedoch nicht davon, in konkreten Einzelfällen notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen anzuordnen.