Beschluss
13 B 1803/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht schlüssig darlegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung zu ändern ist.
• Der Begriff der ‚Beerdigung‘ im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO umfasst nicht Zusammenkünfte der Trauernden im unmittelbaren Anschluss an die förmliche Beisetzung auf dem Friedhofsgelände.
• Bei restriktiver Auslegung der Coronaschutzverordnung ist zu berücksichtigen, dass frühere Fassungen ausdrücklich ‚Zusammenkünfte nach Beerdigungen‘ genannt hatten und die jetzige Fassung diese Erwähnung nicht mehr enthält, weshalb entsprechende Veranstaltungen nicht mehr zulässig sind.
Entscheidungsgründe
Beerdigungskaffee kein erlaubtes Ereignis nach §13 Abs.2 Nr.5 CoronaSchVO • Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht schlüssig darlegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung zu ändern ist. • Der Begriff der ‚Beerdigung‘ im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO umfasst nicht Zusammenkünfte der Trauernden im unmittelbaren Anschluss an die förmliche Beisetzung auf dem Friedhofsgelände. • Bei restriktiver Auslegung der Coronaschutzverordnung ist zu berücksichtigen, dass frühere Fassungen ausdrücklich ‚Zusammenkünfte nach Beerdigungen‘ genannt hatten und die jetzige Fassung diese Erwähnung nicht mehr enthält, weshalb entsprechende Veranstaltungen nicht mehr zulässig sind. Der Antragsteller wollte in einem Saal im Stadtgebiet N. am 00.11.2020 einen Beerdigungskaffee mit etwa 30 Angehörigen nach der Bestattung seiner Ehefrau veranstalten. Er begehrte per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin zu verbieten, wegen dieser Veranstaltung Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren einzuleiten oder Maßnahmen zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag als unbegründet ab mit der Begründung, der geplante Beerdigungskaffee sei keine nach §13 Abs.2 Nr.5 CoronaSchVO ausnahmsweise zulässige Veranstaltung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt; die Begründung muss konkret darlegen, warum die Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. • Die Beschwerdebegründung des Antragstellers erfüllt nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht die Anforderungen, da sie keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthält. • Das Verwaltungsgericht hat die Coronaschutzverordnung restriktiv ausgelegt: Der Begriff ‚Beerdigung‘ erfasst nicht Zusammenkünfte im unmittelbaren Anschluss an die Bestattung, weil die aktuelle Fassung nicht mehr ausdrücklich ‚Zusammenkünfte nach Beerdigungen‘ nennt und somit diesen Fall nicht mehr ausnimmt. • Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung (Eindämmung der Infektionsdynamik durch Vermeidung von Zusammenkünften verschiedener Haushalte) spricht ebenfalls gegen die Zulässigkeit eines Beerdigungskaffees mit rund 30 Teilnehmern. • Ein genereller Verweis auf kulturspezifische Abschiedsrituale oder Vergleiche zur privaten Haushaltsveranstaltung genügt nicht, um die verordnungsrechtliche Auslegung des Begriffs zu erschüttern. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 2, 53 Abs.2 Nr.1 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Beerdigungskaffee in einem angemieteten Saal nicht unter den Ausnahmefall des §13 Abs.2 Nr.5 CoronaSchVO fällt, weil die aktuelle Verordnungsversion nicht mehr ‚Zusammenkünfte nach Beerdigungen‘ ausnimmt und der Zweck der Verordnung die Verhinderung solcher Zusammenkünfte bezweckt. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers war nicht hinreichend substantiiert, um die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Damit besteht kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen.