Beschluss
15 B 1822/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung wird zurückgewiesen.
• Für die Ermächtigungsgrundlage der Ordnungsverfügung ist auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende Fassung des IfSG abzustellen; nachträglich in Kraft getretene Normen begründen nicht rückwirkend Nachteile für die Behörde.
• Eine Anordnung, eine Aufzugsversammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist als Auflage und nicht als Versammlungsverbot zu qualifizieren.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz das öffentliche Vollzugsinteresse, insbesondere wenn die Behörde konkrete Hinweise darlegt, dass bei einem Aufzug die Einhaltung von Mindestabständen nicht gewährleistet werden kann.
Entscheidungsgründe
Beschränkung von Aufzug auf ortsfeste Kundgebung rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung wird zurückgewiesen. • Für die Ermächtigungsgrundlage der Ordnungsverfügung ist auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende Fassung des IfSG abzustellen; nachträglich in Kraft getretene Normen begründen nicht rückwirkend Nachteile für die Behörde. • Eine Anordnung, eine Aufzugsversammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist als Auflage und nicht als Versammlungsverbot zu qualifizieren. • Bei summarischer Prüfung überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz das öffentliche Vollzugsinteresse, insbesondere wenn die Behörde konkrete Hinweise darlegt, dass bei einem Aufzug die Einhaltung von Mindestabständen nicht gewährleistet werden kann. Die Antragstellerin hatte für den 21. November 2020 eine Versammlung als Aufzug angemeldet. Die Behörde erließ am 18. November 2020 eine Ordnungsverfügung, die Durchführung nur als ortsfeste Kundgebung anordnete. Die Antragstellerin klagte und beantragte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die Beschwerde zurückwies. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Rechtsgrundlage der Beschränkung des Aufzugs unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes während der Corona-Pandemie. • Zulässige Ermächtigungsgrundlage: Die Ordnungsverfügung stützt sich voraussichtlich auf § 28 Abs. 1 IfSG in der zum Erlasszeitpunkt geltenden Fassung; auf nachträglich am 19.11.2020 in Kraft getretene Regelungen kann die Antragstellerin nicht erfolgreich abstellen. • Qualifikation der Maßnahme: Die Anordnung, den Aufzug als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist rechtlich als Auflage und nicht als Versammlungsverbot zu behandeln; daher gelten nicht die besonderen Anforderungen für Versammlungsverbote. • CoronaSchVO-Auslegung: Für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gelten die allgemeinen Schutzpflichten der CoronaSchVO; insb. sind Mindestabstandspflichten nach § 2 CoronaSchVO einzuhalten und bei mehr als 25 Teilnehmenden im Freien zusätzlich Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 CoronaSchVO vorausgesetzt; beides ist kumulativ. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse; die Behörde hat konkret dargelegt, dass bei einem mobilen Aufzug die Einhaltung der Mindestabstände aufgrund räumlicher und dynamischer Umstände nicht gewährleistet wäre. • Milderes Mittel nicht gleich wirksam: Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erscheint in der praktischen Durchsetzbarkeit und angesichts der Dynamik eines Aufzugs nicht gleich wirksam gegenüber der Anordnung einer ortsfesten Kundgebung. • Grundrechtsabwägung: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden; aus ihr folgt nicht, dass Versammlungen generell unzulässig wären. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung, die den angemeldeten Aufzug auf eine ortsfeste Kundgebung beschränkt, bleibt in der vorläufigen Rechtsdurchsetzung wirksam. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Behörde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Gesetze und der CoronaSchVO befugt war, weitergehende Schutzmaßnahmen anzuordnen, weil konkret ermittelte Umstände die Einhaltung von Mindestabständen bei einem Aufzug nicht erwarten ließen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Durchführung der Versammlung nur in der angeordneten ortsfesten Form möglich, solange die aufschiebende Wirkung nicht anderweitig angeordnet wird.