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Beschluss

1 A 2048/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens besteht Feststellungsinteresse nur, wenn ein Amtshaftungsverfahren bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die Feststellung für die Geltendmachung wesentlich sowie nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Nach § 839 Abs. 3 BGB schließt die Ersatzpflicht aus, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Schaden durch zumutbare und geeignete Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes abzuwenden; dies umfasst auch Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO. • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn der Zulassungsgrund fallbezogen dargelegt ist; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Bei Mehrfachbegründung muss der Rechtsmittelkläger alle tragenden Begründungselemente der Vorinstanz schlüssig in Frage stellen. • Die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes ist nur dann anzunehmen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellung bei unterlassenem Primärrechtsschutz • Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens besteht Feststellungsinteresse nur, wenn ein Amtshaftungsverfahren bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die Feststellung für die Geltendmachung wesentlich sowie nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Nach § 839 Abs. 3 BGB schließt die Ersatzpflicht aus, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Schaden durch zumutbare und geeignete Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes abzuwenden; dies umfasst auch Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO. • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn der Zulassungsgrund fallbezogen dargelegt ist; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Bei Mehrfachbegründung muss der Rechtsmittelkläger alle tragenden Begründungselemente der Vorinstanz schlüssig in Frage stellen. • Die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes ist nur dann anzunehmen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Der Kläger begehrt durch Fortsetzungsfeststellung die Rechtswidrigkeit eines Widerrufsbescheids vom 28.09.2015, mit dem ein Vermittlungs- und Zuwendungsbescheid für Auslandsdienstlehrkräfte vom 23.01.2015 widerrufen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger wollte die Feststellung zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens; das Verwaltungsgericht hielt ein solches Interesse nur für gegeben, wenn ein Amtshaftungsverfahren bereits anhängig, sicher zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei und die Geltendmachung nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Weiter hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Kläger habe zumutbare Rechtsmittel, insbesondere einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht ergriffen. Der Kläger war 2016 teilweise als Ortslehrkraft tätig. Er rügt, ein Eilverfahren sei für ihn unzumutbar gewesen; die Behörde habe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse geltend gemacht. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüft die Zulassungsgründe und hält das Vorbringen für nicht ausreichend. • Feststellungsinteresse: Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen zur Vorbereitung von Amtshaftungsprozessen ist Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn ein Amtshaftungsverfahren bereits anhängig, sicher zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die Feststellung für die Geltendmachung wesentlich sowie nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Darlegungsanforderung nach § 124a Abs. 4 VwGO: Die Zulassungsbegründung muss fallbezogen und konkret darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund vorliegt; reine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Mitwirkendes Verschulden und Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3 BGB): Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte fahrlässig zulässige und zumutbare Rechtsbehelfe zur Abwehr des Schadens nicht genutzt hat. Dies schließt auch den Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO ein. • Kausalität des Unterlassens: Das Versäumnis, den Rechtsbehelf einzulegen, muss kausal für den Schaden sein, das heißt ein erfolgreicher oder zumindest aussichtsreicher Eilantrag hätte den Schaden verhindert oder gemindert. • Interessenabwägung im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO): Die Zumutbarkeit eines Eilantrags richtet sich danach, ob bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und ob ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse entgegensteht; dies war hier nicht offenkundig gegeben. • Mehrfachbegründung in der Vorinstanz: Bei mehreren tragenden Erwägungen muss der Kläger alle diese Elemente substanziiert angreifen, was hier nicht erfolgt ist. • Zulassungsgründe insgesamt nicht erfüllt: Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz zu anderen Entscheidungen wurden hinreichend dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig angesehen, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Dieses fehlt insbesondere, weil der Kläger es unterlassen hat, zumutbare Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes (insbesondere einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) zu ergreifen, wodurch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ein Ersatzanspruch bei Einstandspflicht ausgeschlossen ist. Das Zulassungsvorbringen des Klägers vermag die tragenden Annahmen der Vorinstanz nicht schlüssig in Frage zu stellen; die weiteren Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.