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Beschluss

4 A 2971/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zurückgenommener Antrag auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO. • Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 155 Abs. 2 VwGO. • Bei der Streitwertfestsetzung für Klagen auf Betrieb einer Spielhalle ist der Mindestjahresgewinn nach dem Streitwertkatalog als Grundlage heranzuziehen; hinzuzurechnen ist eine angefochtene Gebührenfestsetzung. • Ein Hilfsantrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist bei der Streitwertfestsetzung nicht gesondert zu berücksichtigen, wenn er denselben wirtschaftlichen Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft (§ 45 Abs. 1 S.2–3 GKG).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Antrags; Streitwertfestsetzung bei Spielhallenklagen • Ein zurückgenommener Antrag auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO. • Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 155 Abs. 2 VwGO. • Bei der Streitwertfestsetzung für Klagen auf Betrieb einer Spielhalle ist der Mindestjahresgewinn nach dem Streitwertkatalog als Grundlage heranzuziehen; hinzuzurechnen ist eine angefochtene Gebührenfestsetzung. • Ein Hilfsantrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist bei der Streitwertfestsetzung nicht gesondert zu berücksichtigen, wenn er denselben wirtschaftlichen Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft (§ 45 Abs. 1 S.2–3 GKG). Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragt und später den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Streitgegenstand betraf Klagen auf den Betrieb einer Spielhalle und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Beklagte hatte eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 3.225,00 Euro vorgenommen, die mitangefochten wurde. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht befasste sich primär mit der Frage der Verfahrenseinstellung infolge der Rücknahme und der Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen. Relevante Tatsachen sind die Rücknahme des Zulassungsantrags, die wirtschaftliche Bewertung des Jahresgewinns der Spielhalle und die bestehende Gebührenfestsetzung. Das Gericht orientierte sich bei der Wertermittlung an dem Streitwertkatalog 2013 und frühere Rechtsprechung des Senats. Es wurde entschieden, die festgestellten Werte entsprechend anzupassen und die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten. Es erfolgte keine inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache aufgrund der Verfahrenseinstellung. • Verfahrenseinstellung: Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung führt gemäß §§ 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3, 125 Abs.1 S.1, 126 Abs.3 S.2 VwGO zur Einstellung des Verfahrens, da kein Zulassungsantrag mehr zu entscheiden ist. • Kostenentscheidung: Nach § 155 Abs.2 VwGO trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, da das Verfahren wegen Rücknahme einzustellen ist. • Streitwertgrundlage: Für Klagen, die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichtet sind, ist bei der Festsetzung des Streitwerts der im Streitwertkatalog 2013 genannte Mindestbetrag für den Jahresgewinn (15.000,00 Euro) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wobei frühere Senatsrechtsprechung bestätigt wird. • Zuzügliches Element: Neben dem Mindestjahresgewinn ist die ausdrücklich mitangefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten in Höhe von 3.225,00 Euro dem Streitwert zuzurechnen, sodass sich der Streitwert ergibt. • Hilfsantrag nicht wertsteigernd: Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist nicht gesondert streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO und die glücksspielrechtliche Erlaubnis wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen; maßgeblich ist § 45 Abs.1 S.2–3 GKG. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. den einschlägigen GKG-Vorschriften unanfechtbar, was die Endgültigkeit der Verfahrenseinstellung und der Wertfestsetzung unterstreicht. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde eingestellt, weil die Klägerin den Zulassungsantrag zurückgenommen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 18.225,00 Euro festgesetzt, wobei der Ansatz auf dem Mindestjahresgewinn von 15.000,00 Euro aus dem Streitwertkatalog beruht und die angefochtene Gebührenfestsetzung von 3.225,00 Euro hinzukommt. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurde bei der Streitwertbemessung nicht gesondert berücksichtigt, da er denselben wirtschaftlichen Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft (§ 45 Abs.1 S.2–3 GKG). Damit sind die Verfahrenseinstellung, die Kostenlast und die Streitwertfestsetzung abschließend geregelt.