Beschluss
4 B 1095/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.
• Die örtliche Ordnungsbehörde war für die Überwachung und Untersagung des hier strittigen unerlaubten Glücksspiels zuständig, nicht die Bezirksregierung.
• Die angeordnete Betriebsuntersagung und Schließung waren voraussichtlich materiell rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat.
• Fehlerhafte Ermessensausübung liegt insbesondere vor, wenn allein auf das Fehlen einer Erlaubnis abgestellt wird, obwohl faktisch kein transparenter, chancengleicher Erlaubnisweg zur Verfügung stand.
• Bei Erledigung des Verfahrens sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier trägt die Antragsgegnerin die Kosten beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen Erledigung; Untersagung wegen Ermessensfehlern voraussichtlich rechtswidrig • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären. • Die örtliche Ordnungsbehörde war für die Überwachung und Untersagung des hier strittigen unerlaubten Glücksspiels zuständig, nicht die Bezirksregierung. • Die angeordnete Betriebsuntersagung und Schließung waren voraussichtlich materiell rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. • Fehlerhafte Ermessensausübung liegt insbesondere vor, wenn allein auf das Fehlen einer Erlaubnis abgestellt wird, obwohl faktisch kein transparenter, chancengleicher Erlaubnisweg zur Verfügung stand. • Bei Erledigung des Verfahrens sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier trägt die Antragsgegnerin die Kosten beider Instanzen. Der Antragsteller betrieb eine Wettvermittlungsstelle. Die Antragsgegnerin erließ am 11.2.2020 eine betriebsbezogene Untersagungs- und Schließungsverfügung gegen den Betrieb. Der Beigeladene und die Antragsgegnerin stritten über die Zuständigkeit; das Verwaltungsgericht hielt die Bezirksregierung für zuständig. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Im Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob die örtliche Ordnungsbehörde oder die Bezirksregierung zuständig war und ob die Verfügung materiell rechtmäßig festgestellt sowie ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Relevanter Hintergrund war, dass zum Zeitpunkt der Verfügung faktisch keine Konzessionen an private Sportwettenanbieter erteilt waren, sodass ein Erlaubnisverfahren nicht realistisch zugänglich war. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Rechtsgrundlagen und Ermessensausübung und entschied über Kosten und Streitwert. • Verfahrenseinstellung: Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; entsprechend §§ 87a, 92 VwGO ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss in weiten Teilen wirkungslos zu erklären. • Zuständigkeit: Nach § 20 Abs. 3 AG GlüStV NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden für Überwachung und Untersagung unerlaubter Glücksspiele zuständig; eine Zuständigkeit der Bezirksregierung folgt nicht aus den einschlägigen Normen (§§ 19, 20 AG GlüStV NRW, § 9 GlüStV). • Rechtsgrundlage und Spezialität: § 15 Abs. 2 GewO ist nicht die maßgebliche Eingriffsermächtigung; speziellere Regelungen ergeben sich aus § 9 GlüStV i.V.m. §§ 10a, 13 AG GlüStV NRW. • Ermessensfehler: Selbst bei Vorliegen einer einschlägigen Materiarnorm wäre die Untersagung wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig; die Behörde durfte nicht allein auf das Fehlen einer Erlaubnis abstellen, zumal faktisch kein unionsrechtskonformes, chancengleiches Erlaubnisverfahren bestand. • Rechtsprechungsbezug: Das Gericht stützt seine Erwägungen auf einschlägige Rechtsprechung zur Zuständigkeitsabgrenzung und zur unionsrechtskonformen Zugänglichkeit von Erlaubnisverfahren. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; da die Beschwerde der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, sind die Kosten beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, Ausnahmen betreffen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Verfahren wird eingestellt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Materiell war die Untersagungs- und Schließungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und nicht allein auf das Fehlen einer Erlaubnis abstellen durfte, zumal faktisch kein ordnungsgemäßes Erlaubnisverfahren für private Anbieter zur Verfügung stand. Die Zuständigkeit lag bei der örtlichen Ordnungsbehörde, nicht bei der Bezirksregierung. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.