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Beschluss

12 E 911/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Festsetzung des Gegenstandswerts in sozialrechtlichen Klagen auf laufende Leistungen ist regelmäßig der Jahresbetrag der streitigen Leistung zugrunde zu legen. • Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Antrag des Klägers; ist der Antrag auf die Aufhebung eines Bescheids und auf Gewährung von Leistungen allgemein gerichtet, umfasst der Streitgegenstand auch höhere Leistungen, wenn diese in der Klagebegründung erkennbar mitbetroffen sind. • Eine nachfolgende teilweise Anerkennung des Klagebegehrens ändert nichts an der ursprünglichen Bestimmung des Streitgegenstands für die Wertfestsetzung im bisherigen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Klagen auf Blindengeld: Jahresbetrag zugrunde zu legen • Bei Festsetzung des Gegenstandswerts in sozialrechtlichen Klagen auf laufende Leistungen ist regelmäßig der Jahresbetrag der streitigen Leistung zugrunde zu legen. • Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Antrag des Klägers; ist der Antrag auf die Aufhebung eines Bescheids und auf Gewährung von Leistungen allgemein gerichtet, umfasst der Streitgegenstand auch höhere Leistungen, wenn diese in der Klagebegründung erkennbar mitbetroffen sind. • Eine nachfolgende teilweise Anerkennung des Klagebegehrens ändert nichts an der ursprünglichen Bestimmung des Streitgegenstands für die Wertfestsetzung im bisherigen Verfahren. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Bescheids, mit dem dem Kläger Blindengeld verweigert wurde, sowie die Gewährung von Leistungen nach dem GHBG. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren fest. Der Beklagte beschwerte sich gegen die Wertfestsetzung. Streitpunkt war, welcher Jahresbetrag der streitigen Leistungen als Gegenstandswert anzusetzen sei, insbesondere ob nur der Jahresbetrag für Leistungen für hochgradig Sehbehinderte oder auch der höhere Jahresbetrag für Blindengeld zugrunde zu legen sei. In der Klagebegründung war sowohl auf eine hochgradige Sehbehinderung als auch auf eine mögliche Blindheit abgestellt. Nach Klageerhebung teilte der Kläger später mit, er erkenne sein Klagebegehren teilweise an und beziehe dies auf Leistungen für hochgradig Sehbehinderte; dies betraf jedoch nicht die ursprüngliche Klageerhebung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 Satz1, 33 Abs.1 Fall2, Abs.9 RVG in Verbindung mit §§ 52 Abs.1 und 3 GKG; der Gegenstandswert ist nach Bedeutung der Sache und dem Klageantrag zu bestimmen. • Nach § 52 GKG ist bei bezifferten oder geldleistungsbezogenen Anträgen die Höhe der Geldleistung maßgeblich; in sozialrechtlichen Klagen auf laufende Leistungen wird regelmäßig der konkrete Jahresbetrag der streitigen Leistung angesetzt. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Jahresbetrag des Blindengelds zugrunde gelegt, weil der Klageantrag die allgemeine Aufhebung des Bescheids und die Gewährung von Leistungen ohne Beschränkung auf Leistungen für hochgradig Sehbehinderte begehrte. • Die Klagebegründung konkretisierte, dass neben einer hochgradigen Sehbehinderung auch Blindheit in Betracht komme, sodass die höhere Leistung vom Klagebegehren erfasst war. • Die nachträgliche teilweise Anerkennung des Klagebegehrens durch den Kläger und die Bezugnahme auf Leistungen für hochgradig Sehbehinderte ändern nichts an der ursprünglichen Bestimmung des Streitgegenstands für die Wertfestsetzung. • Die Beschwerde des Beklagten war zulässig, aber unbegründet; die Kostentscheidung folgt aus § 188 VwGO und § 33 Abs.9 RVG. • Die Entscheidung des Senats erfolgte als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs.8 RVG, da auch erstinstanzlich ein Einzelrichter entschieden hatte. Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Gericht hat den Gegenstandswert zu Recht nach dem Jahresbetrag des Blindengelds bemessen, weil der Klageantrag die uneingeschränkte Aufhebung des Ablehnungsbescheids und die allgemeine Gewährung von Leistungen nach dem GHBG umfasste und die Klagebegründung auch die Möglichkeit einer Blindheit darstellte. Eine spätere teilweise Anerkennung durch den Kläger ändert nichts an der ursprünglichen Wertfestsetzung. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.