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Beschluss

19 E 20/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG ist ein Vertrag erforderlich, der den Streit oder die Rechtsunsicherheit beseitigt. • Die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG setzt eine besondere anwaltliche Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung der Sache voraus, die über die bloße Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. • Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Parteien nach einer behördlichen oder gerichtlichen Veranlassung genügt nicht für eine Erledigungsgebühr, wenn die materiell-rechtliche Erledigung bereits durch das Verhalten der Gegenseite herbeigeführt wurde. • Fehlt ein Vortrag zur materiell-rechtlichen Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten, ist eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht entstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungs- oder Erledigungsgebühr ohne anwaltliche Mitwirkung an materieller Erledigung • Für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG ist ein Vertrag erforderlich, der den Streit oder die Rechtsunsicherheit beseitigt. • Die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG setzt eine besondere anwaltliche Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung der Sache voraus, die über die bloße Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. • Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Parteien nach einer behördlichen oder gerichtlichen Veranlassung genügt nicht für eine Erledigungsgebühr, wenn die materiell-rechtliche Erledigung bereits durch das Verhalten der Gegenseite herbeigeführt wurde. • Fehlt ein Vortrag zur materiell-rechtlichen Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten, ist eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht entstanden. Die Antragstellerin rügte die Kostenfestsetzung der Geschäftsstellendurkundsbeamtin und widersprach mit einer Erinnerung. Streitgegenstand war die Frage, ob für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG oder eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entstanden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hatte der Vertreter des Antragsgegners erklärt, bis zur Entscheidung über den Widerspruch von der Vollziehung des Bescheids vom 13. März 2019 abzusehen, wodurch das materielle Begehren erledigt erschien. Die Antragstellerin machte geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe an der Erledigung mitgewirkt und deshalb Gebührenansprüche. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde über die Erinnerungskostenfestsetzung. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet nach §9 Abs.3 Satz1 VwGO i.V.m. §109 Abs.1 JustG NRW in Dreierbesetzung, weil es sich um eine Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach §146 Abs.1 VwGO handelt. • Einheitsvoraussetzung Einigungsgebühr: Nr.1000 VV RVG verlangt den Abschluss eines Vertrages, der den Streit oder die Rechtsunsicherheit beseitigt oder die Erfüllung regelt; ein solcher Vertrag wurde nicht geschlossen. • Erledigungsgebührsvoraussetzungen: Nr.1002 Satz1 VV RVG setzt eine besondere anwaltliche Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung voraus, die über die verfahrensbezogene Tätigkeit (z. B. Einlegung eines Rechtsbehelfs) hinausgeht. • Rechtsprechungshinweis: Es genügt nicht die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach behördlichem Handeln oder nach Zusage im Eilverfahren; die Tätigkeit muss auf die materiell-rechtliche Beilegung gerichtet sein. • Sachverhaltsbewertung: Hier war die materiell-rechtliche Erledigung bereits durch die Erklärung des Vertreters des Antragsgegners erfolgt; eine darüber hinausgehende, streitbeilegende Tätigkeit des Anwalts der Antragstellerin ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es sind weder die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG noch für eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG erfüllt geworden, weil kein Vertrag zur Beseitigung des Streits geschlossen wurde und der Prozessbevollmächtigte keine nachweisbare Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung geleistet hat. Die materielle Erledigung des Eilverfahrens erfolgte durch die Erklärung des Vertreters des Antragsgegners, nicht durch eine streitbeilegende Tätigkeit des Anwalts der Antragstellerin. Daher besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.