Beschluss
1 B 1350/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist unbegründet, wenn der Antragsteller aufgrund eines gesetzlich bestehenden Verbots der Sprungbeförderung chancenlos ist.
• Bei einer Auswahlentscheidung kann bereits gleichzeitig über eine spätere Beförderung entschieden werden (einaktiges Verfahren); wird dies deutlich gemacht, ist § 22 Abs. 3 BBG zu beachten.
• Das bloße Vorbringen von Verfahrensmängeln wie fehlender Transparenz reicht nicht aus, wenn bereits gesetzliche Hinderungsgründe einer späteren Beförderung bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Anordnung wegen Verbots der Sprungbeförderung • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist unbegründet, wenn der Antragsteller aufgrund eines gesetzlich bestehenden Verbots der Sprungbeförderung chancenlos ist. • Bei einer Auswahlentscheidung kann bereits gleichzeitig über eine spätere Beförderung entschieden werden (einaktiges Verfahren); wird dies deutlich gemacht, ist § 22 Abs. 3 BBG zu beachten. • Das bloße Vorbringen von Verfahrensmängeln wie fehlender Transparenz reicht nicht aus, wenn bereits gesetzliche Hinderungsgründe einer späteren Beförderung bestehen. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Dienststelle solle die vorgesehene Besetzung eines A9Z-Dienstpostens durch einen Mitbewerber untersagen und jede Maßnahme unterlassen, die zu Ernennung oder Beförderung dieses Mitbewerbers führen könnte. Die Antragsgegnerin hatte die Stelle ausgeschrieben und in der Auswahlentscheidung zugleich über die spätere Beförderung bei Bewährung entschieden (sog. einaktiges Verfahren). Der Antragsteller befindet sich derzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A8 und rügte unter anderem Verfahrensmängel wie fehlende Transparenz. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab, weil der Antragsteller aufgrund des Verbots von Sprungbeförderungen nach § 22 Abs. 3 BBG chancenlos sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und zulässig; der Senat prüfte nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die vorgebrachten Beschwerdegründe. • Einaktiges Verfahren: Aus Schriftsätzen der Antragsgegnerin, der Ausschreibung und dem Auswahlvorgang ergibt sich, dass die Auswahlentscheidung zugleich die künftige Beförderung bei Bewährung betreffen sollte; entsprechende Hinweise in der Ausschreibung und Mitteilungen an den Personalrat belegen dies. • Rechtsfolge der Einbeziehung der Beförderung: Wenn die Auswahlentscheidung bereits die spätere Beförderung umfasst, greift das Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 BBG ein; Amtszulage-Ämter sind statusrechtlich zu unterscheiden und dürfen nicht übersprungen werden. • Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs: Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Auswahlentscheidung ausschließlich auf die Übertragung des Dienstpostens ohne Vorwegnahme der Beförderung zielte; seine Einwände gegen die Darstellungen der Antragsgegnerin greifen nicht durch. • Transparenzrüge: Eventuelle Verfahrensmängel wie fehlende Transparenz können nicht den Anordnungsanspruch begründen, wenn der Antragsteller wegen des Sprungbeförderungsverbots ohnehin chancenlos ist. • Kosten- und Streitwertentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde nach den für Beamtenämter maßgeblichen Regeln des GKG auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nachweislich zugleich die spätere Beförderung betraf und somit das Verbots der Sprungbeförderung gemäß § 22 Abs. 3 BBG einer Berücksichtigung des Antragstellers entgegensteht, sodass er chancenlos ist. Verfahrenskritik des Antragstellers zur Transparenz ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme eventuell entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.