Beschluss
7 B 1966/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Zwangsgeldes ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die verwaltungsgerichtliche Würdigung nicht entkräften.
• Zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines festgesetzten Zwangsgeldes sind pauschale Rügen ohne substantiierte Tatsachen- oder Rechtsdarstellung nicht ausreichend.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Zwangsgeldes ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die verwaltungsgerichtliche Würdigung nicht entkräften. • Zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines festgesetzten Zwangsgeldes sind pauschale Rügen ohne substantiierte Tatsachen- oder Rechtsdarstellung nicht ausreichend. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Grundstücks mit einem Gartenhaus. Die Behörde hat mit Verfügung vom 16.07.2020 die Nutzung des Gartenhauses untersagt (Ziff. 7) und bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht. Nachdem die Antragstellerin die Nutzung nicht eingestellt haben soll, setzte die Behörde mit Verfügung vom 17.09.2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 3.000 Euro an. Die Antragstellerin wandte sich erfolgreich gegen die Hauptverfügung nicht; im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin insbesondere die Bestimmtheit der Grundverfügung und die Angemessenheit der Zwangsgeldhöhen rügt. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die vorgebrachten Einwendungen die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht entkräften. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin entgegen der Anordnung Ziff. 7 die Nutzung des Gartenhauses nicht eingestellt hat; darauf stützt sich die rechtmäßige Festsetzung des Zwangsgeldes vom 17.09.2020. • Die Rüge der Unbestimmtheit der Grundverfügung greift nicht durch; die Entscheidung des Senats im parallel verhandelten Verfahren (7 B 1708/20) schließt entsprechende Einwände ab. • Ein aus der behaupteten materiellen Legalität oder einem Bestandsschutz der Nutzung folgendes Erfolgsargument wurde nicht substantiiert vorgetragen und ändert die rechtliche Beurteilung nicht. • Die Kritik an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (1.000 Euro) und der angedrohten Zusatzmaßnahme (3.000 Euro) bleibt pauschal; unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit von Zwangsgeldern rechtfertigt sie keine Abänderung der Verwaltungshandlung. • Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro bleiben bestehen, weil die Antragstellerin die Nutzung des Gartenhauses nicht eingestellt hat und ihre rechtlichen Einwendungen die verwaltungsgerichtliche Würdigung nicht substantiiert erschüttern. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.