Beschluss
18 B 1911/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Entscheidung eines Gerichts, einen Beschluss nicht von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern, steht kein Rechtsmittel zu.
• Das Beschwerdegericht hat keine eigene Zuständigkeit, eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu treffen; hierfür ist allein das Gericht der Hauptsache zuständig.
• § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände voraus; deren Darlegung obliegt dem Antragsteller und ist vom Gericht zu prüfen.
• Eine nachträglich angeordnete Betreuung begründet für sich genommen keinen Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sie die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Verteilungsentscheidung nicht beeinflusst.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig gegen Nichtabänderung eines Beschlusses nach § 80 VwGO • Gegen die Entscheidung eines Gerichts, einen Beschluss nicht von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern, steht kein Rechtsmittel zu. • Das Beschwerdegericht hat keine eigene Zuständigkeit, eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu treffen; hierfür ist allein das Gericht der Hauptsache zuständig. • § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände voraus; deren Darlegung obliegt dem Antragsteller und ist vom Gericht zu prüfen. • Eine nachträglich angeordnete Betreuung begründet für sich genommen keinen Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sie die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Verteilungsentscheidung nicht beeinflusst. Antragsteller wandten sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren (§ 80 VwGO). Das Verwaltungsgericht hatte einen Abänderungsantrag nach seinem Beschluss vom 12.08.2020 abgelehnt und nicht von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO geändert. Die Antragsteller rügten Ermessensermängel und beriefen sich auf veränderte Umstände, insbesondere die Erkrankung und die Betreuung des Antragstellers zu 1. Sie machten geltend, dass die angeordnete Betreuung und die im Verteilungsverfahren vorgebrachten Angaben ein Hindernis für die vorherige Vorlage eidesstattlicher Versicherungen darstellten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Keine Überprüfung eines Ermessensfehlers bei Nichtabänderung: Gegen die Entscheidung, einen Beschluss nicht von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern, steht kein Rechtsmittel zu; das Beschwerdegericht kann daher die Abänderungsentscheidung nicht ersetzen. • Zuständigkeit: Die Kompetenz, einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern, obliegt allein dem Gericht der Hauptsache; das Beschwerdeverfahren begründet keine eigene Abänderungsbefugnis. • Voraussetzungen § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht dargelegt: Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, die eine Abänderung rechtfertigen würden. • Betreuungsaussage unbeachtlich für § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO: Die nachträglich angeordnete Betreuung kann die materielle Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nicht beeinflussen und ist daher kein relevanter Umstand im Sinne der Norm; eine Berücksichtigung bleibt dem Umverteilungsverfahren vorbehalten. • Prozess- und Kostenfragen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß GKG festgesetzt, weil Gebührenbemessung erforderlich ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben nicht nachgewiesen, dass veränderte oder ohne ihr Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen, und die angeführte Betreuung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Verteilungsentscheidung. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Nichtabänderung ist dem Beschwerdegericht verwehrt, da die Abänderungskompetenz allein dem Gericht der Hauptsache zusteht. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.