OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 169/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht und formgerecht erhoben wurde. • Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt Vertretungszwang; Prozesshandlungen zur Einleitung eines Verfahrens (z. B. fristgebundene Beschwerde) müssen durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen (§ 67 Abs. 4 VwGO, § 147 VwGO). • Nur die in § 67 Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen dürfen als Bevollmächtigte auftreten; ein bloßer Studienabschluss oder ein früheres Nebnenfachstudium begründet keine Vertretungsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht und formgerecht erhoben wurde. • Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt Vertretungszwang; Prozesshandlungen zur Einleitung eines Verfahrens (z. B. fristgebundene Beschwerde) müssen durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen (§ 67 Abs. 4 VwGO, § 147 VwGO). • Nur die in § 67 Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen dürfen als Bevollmächtigte auftreten; ein bloßer Studienabschluss oder ein früheres Nebnenfachstudium begründet keine Vertretungsbefugnis. Der Antragsteller legte am 16. Februar 2021 Beschwerde gegen einen Beschluss ein, der ihm am 5. Februar 2021 zugestellt worden war. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hatte in der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht hingewiesen. Der Antragsteller reichte die Beschwerde selbst ein und behauptete, Diplom-Mathematiker zu sein und in den 1990er Jahren ein Nebenfach Rechtswissenschaften studiert zu haben. Er legte keinen Nachweis vor, dass er eine der nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Personen ist. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Oberverwaltungsgericht. Es ging nicht um die inhaltliche Entscheidung des angefochtenen Beschlusses. • Frist- und Formanforderungen: Die Beschwerde musste innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO). Die fristgebundene Einlegung der Beschwerde ist eine Prozesshandlung, die den Vertretungszwang auslöst (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 VwGO). • Vertretungszwang: Nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich Vertretungspflicht durch prozessbevollmächtigte Personen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Ausnahmen (z. B. Prozesskostenhilfeverfahren) lagen nicht vor. • Vertretungsberechtigte Personen: Zulässig sind nur die in § 67 Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen; ein Beteiligter darf sich nur dann selbst vertreten, wenn er zu diesen Personen gehört (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). • Nachweis und Prüfung: Der bloße Vortrag des Antragstellers, er sei Diplom-Mathematiker und habe möglicherweise Rechtswissenschaften als Nebenfach studiert, genügt nicht, um die erforderliche Vertretungsbefugnis zu begründen. Der Antragsteller hat nicht konkret dargetan oder nachgewiesen, dass er eine vertretungsbefugte Person ist. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es fällt nur die Festgebühr nach Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an. Die Beschwerde des Antragstellers wurde verworfen, weil sie den prozessualen Vertretungsanforderungen vor dem Oberverwaltungsgericht nicht entsprach. Die fristgebundene Beschwerde musste durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben werden; dies hat der Antragsteller nicht erfüllt. Sein Vortrag zu einem früheren Nebenfachstudium der Rechtswissenschaften reicht nicht aus, um eine Vertretungsbefugnis zu begründen. Daher war die Beschwerde unzulässig und wurde abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.