Beschluss
9 B 50/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Suizidentschluss freiverantwortlich, ernsthaft und dauerhaft ist.
• Zur Verhinderung von Missbrauch und wegen der betroffenen hohen Rechtsgüter bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des autonomen Willens zur Selbsttötung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter.
• Ob ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel aus dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben folgt und wie § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu beachten ist, ist offen und für den vorläufigen Rechtsschutz nicht ohne Weiteres vorwegnehmbar.
• Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache kann zumutbar sein, wenn keine extreme Notlage mit unerträglichem, nicht ausreichend linderbarem Leid vorgetragen ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz: Geltendmachung des Anspruchs auf Natrium‑Pentobarbital setzt glaubhaft freiverantwortlichen Suizidentschluss voraus • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Suizidentschluss freiverantwortlich, ernsthaft und dauerhaft ist. • Zur Verhinderung von Missbrauch und wegen der betroffenen hohen Rechtsgüter bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des autonomen Willens zur Selbsttötung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter. • Ob ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel aus dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben folgt und wie § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu beachten ist, ist offen und für den vorläufigen Rechtsschutz nicht ohne Weiteres vorwegnehmbar. • Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache kann zumutbar sein, wenn keine extreme Notlage mit unerträglichem, nicht ausreichend linderbarem Leid vorgetragen ist. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Erlaubnis zum Erwerb von Natrium‑Pentobarbital zur Selbsttötung gegenüber der Antragsgegnerin. Er beruft sich auf das vom Bundesverfassungsgericht angenommene Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben und verweist auf schwere Erkrankungen (u. a. Chorea Huntington, chronische lymphatische Leukämie). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Voraussetzungen zur Vorwegnahme der Hauptsache ab. Es stellte insbesondere fest, dass der freie, ernsthafte und dauerhafte Suizidentschluss nicht glaubhaft gemacht sei und dass offen sei, ob aus den geltenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Grundrecht ein Anspruch auf Verschaffung eines tödlichen Betäubungsmittels hergeleitet werden könne. Der Antragsteller rügt diese Anforderungen und verweist auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat innerhalb des positiven Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden entschieden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Anspruchsvoraussetzung: Ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel kommt nur einer Person zu, die sich selbstbestimmt und ernsthaft zur Selbsttötung entschlossen hat; dieser Suizidentschluss muss freiverantwortlich, dauerhaft, in Kenntnis relevanter Alternativen und unbeeinflusst von psychischen Störungen gebildet sein (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). • Glaubhaftmachung: Bloße eigene, kurze Erklärungen des Antragstellers genügen im vorläufigen Rechtsschutz nicht, weil zur Verhinderung von Missbrauch und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter eine besonders sorgfältige Prüfung des autonomen Willens geboten ist; gegebenenfalls sind sachkundige Dritte hinzuzuziehen. • Rechtliche Öffnung unklar: Es ist derzeit ungeklärt, ob das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf selbstbestimmtes Sterben einen (Leistungs-)Anspruch gegenüber staatlichen Stellen auf Verschaffung von Natrium‑Pentobarbital ohne einfachgesetzliche Regelung begründet und wie der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu behandeln ist; diese komplexen Fragen sind im vorläufigen Rechtsschutz nicht zur Vorwegnahme geeignet. • Zumutbarkeit des Abwartens: Es liegt keine dargelegte extreme Notlage vor, die ein sofortiges Vorwegnahmeinteresse rechtfertigen würde; aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind zudem alternative Wege zur Realisierung des Suizidwunsches nicht von vornherein aussichtslos. • Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Natrium‑Pentobarbital zu verpflichten, ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sein Suizidentschluss freiverantwortlich, ernsthaft und dauerhaft ist. Zudem ist derzeit offen, ob und unter welchen Voraussetzungen aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des selbstbestimmten Sterbens ein Anspruch auf Verschaffung eines tödlichen Betäubungsmittels gegenüber der Antragsgegnerin folgt; diese offenen und komplexen Rechtsfragen eignen sich nicht für eine Vorwegnahme im vorläufigen Rechtsschutz. Das Verfahrenskostenrisiko trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.