Beschluss
1 B 1120/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Versetzungsverfügung ist geboten, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen ermessensfehlerhafter Nichtbeachtung signifikanter gesundheitlicher Belange, vorliegen.
• Bei Vorliegen einer hinreichend belastbaren betriebsärztlichen Stellungnahme, die psychische und körperliche Erkrankungen mit erheblicher Beeinträchtigung attestiert, kann der Dienstherr nicht ohne weitere Aufklärung einen Umzug als zumutbare Lösung unterstellen.
• Die verspätete Vorlage einer ärztlichen Zusatzbescheinigung rechtfertigt nicht generell zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigende Sanktionen in der Interestsabwägung, wenn die Verfügung nach derzeitiger Erkenntnislage offensichtlich rechtswidrig ist.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dem Suspensivinteresse grundsätzlich Vorrang einzuräumen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und dessen Vollzug der Rechtsstaatlichkeit widerspräche.
• Kosten der Beschwerdeentscheidung hat die unterliegende Antragsgegnerin zu tragen. Streitwertfestsetzung bleibt bei 2.500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Versetzung bei erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Versetzungsverfügung ist geboten, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen ermessensfehlerhafter Nichtbeachtung signifikanter gesundheitlicher Belange, vorliegen. • Bei Vorliegen einer hinreichend belastbaren betriebsärztlichen Stellungnahme, die psychische und körperliche Erkrankungen mit erheblicher Beeinträchtigung attestiert, kann der Dienstherr nicht ohne weitere Aufklärung einen Umzug als zumutbare Lösung unterstellen. • Die verspätete Vorlage einer ärztlichen Zusatzbescheinigung rechtfertigt nicht generell zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigende Sanktionen in der Interestsabwägung, wenn die Verfügung nach derzeitiger Erkenntnislage offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dem Suspensivinteresse grundsätzlich Vorrang einzuräumen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und dessen Vollzug der Rechtsstaatlichkeit widerspräche. • Kosten der Beschwerdeentscheidung hat die unterliegende Antragsgegnerin zu tragen. Streitwertfestsetzung bleibt bei 2.500,00 Euro. Der Kläger ist Bundesbeamter; die Behörde verfügte seine Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der Kläger widersprach und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchsentscheidung. Betriebsärztliche Untersuchung und eine ergänzende ärztliche Zusatzbescheinigung attestierten multiple orthopädische und eine erhebliche psychische Erkrankung mit der Einschätzung, ein Umzug sei unzumutbar und könne zu psychischer Destabilisierung führen. Die Behörde verweigerte zunächst eine Entscheidung und rügte, die Zusatzbescheinigung sei erst im Eilverfahren vorgelegt worden und unklar. Das Verwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung an; die Behörde legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte summarisch, ob die Versetzungsverfügung ermessensfehlerhaft und ihr Vollzug unzumutbar sei. • Anwendungsbereich und Prüfungsumfang: Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in erster Instanz vorgebrachten Gründe beschränkt; die summarische Prüfung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Ermessensfehler der Behörde: Die Behörde hat im Wesentlichen ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie die betriebsärztliche Zusatzbescheinigung, die erhebliche orthopädische und psychische Diagnosen feststellt, nicht hinreichend berücksichtigt hat und ohne eingehende Würdigung die Zumutbarkeit eines Umzugs angenommen hat. • Gewichtung der ärztlichen Feststellungen: Die Betriebsärztin diagnostizierte u.a. eine chronische Schmerzstörung mit psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und schloss Umzug und regelmäßiges Pendeln aus; angesichts der dortigen Einschätzung ist die Annahme der Behörde, ein Umzug sei zumutbar, nicht tragfähig. • Zurückweisung materieller Einwände der Behörde: Die Einwände zur Lesbarkeit, zur Kausalitätsfrage zwischen Umzug und psychischer Verschlechterung sowie zur Möglichkeit wöchentlichen Pendelns überzeugen nicht; die Gutachterin hat die psychische Vulnerabilität und die praktischen Einschränkungen hinreichend dargelegt. • Folgen der verzögerten Vorlage: Die verspätete Vorlage der Zusatzbescheinigung durch den Kläger rechtfertigt keine Abwägung zulasten des Antragstellers, weil die Verfügung nach der summarischen Lage offensichtlich rechtswidrig ist und an dem Vollzug eindeutig rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. • Verfahrensrechtliche Hinweise an die Behörde: Die Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, selbst die Zusatzbescheinigung zeitnah von der Betriebsärztin anzufordern oder gezielte Nachfragen zu stellen; sie kann ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Zusatzbescheinigung erneut ausüben, verliert dadurch aber nicht das Rechtsschutzinteresse des Klägers. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten der Beschwerdeentscheidung sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Antragsgegnerin aufzuerlegen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Behörde wurde zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung bleibt angeordnet. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Versetzungsverfügung zumindest summarisch ermessensfehlerhaft und damit voraussichtlich rechtswidrig ist, weil erhebliche gesundheitliche Belange des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Suspensivinteresse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; es ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Vollzug der Versetzung abzuwarten. Die Kosten der Beschwerde sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.