Beschluss
1 B 1807/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Entlassungsverfügung wegen arglistiger Täuschung ist unbegründet.
• Bei Entlassungen wegen arglistiger Täuschung (§§55 Abs.1, 46 Abs.2 Satz1 Nr.2 SG) besteht für die Behörde regelmäßig Keine Ermessensentscheidung; die Anhörung der Personalvertretung nach §24 SBG ist insoweit nicht zwingend, aber zulässig, wenn das betroffene Mitglied zustimmt.
• Die Sechsmonatsfrist für die Verfügung der Entlassung nach §47 Abs.3 SG beginnt mit der sicheren Kenntnis eines für die Willensbildung zuständigen Bediensteten, nicht bereits mit Kenntnis beliebiger Mitarbeiter.
• Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Bewerber bewusst falsche Angaben zu einem anhängigen Strafverfahren machte und dies kausal für die Ernennung war.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen arglistiger Täuschung: formelle und materielle Rechtmäßigkeit, Fristbeginn und Zulässigkeit der Personalvertretungsanhörung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Entlassungsverfügung wegen arglistiger Täuschung ist unbegründet. • Bei Entlassungen wegen arglistiger Täuschung (§§55 Abs.1, 46 Abs.2 Satz1 Nr.2 SG) besteht für die Behörde regelmäßig Keine Ermessensentscheidung; die Anhörung der Personalvertretung nach §24 SBG ist insoweit nicht zwingend, aber zulässig, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. • Die Sechsmonatsfrist für die Verfügung der Entlassung nach §47 Abs.3 SG beginnt mit der sicheren Kenntnis eines für die Willensbildung zuständigen Bediensteten, nicht bereits mit Kenntnis beliebiger Mitarbeiter. • Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Bewerber bewusst falsche Angaben zu einem anhängigen Strafverfahren machte und dies kausal für die Ernennung war. Der Antragsteller war Soldat auf Zeit und wurde vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) entlassen. Grundlage war der Vorwurf, er habe bei (Wieder‑)Einstellung ein anhängiges Strafverfahren verschwiegen und damit arglistig getäuscht. In einem früheren Entlassungsverfahren war bereits eine Entlassungsverfügung ergangen, die vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde. Die Behörde erlangte später durch Anforderung der Strafakte Kenntnis von relevanten Verurteilungen und verfügte daraufhin am 15. April 2020 erneut die Entlassung; Zustellung erfolgte am 16. April 2020. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde; dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt die fristgerecht vorgebrachten Gründe und wies die Beschwerde zurück. Streitgegenstand war vor allem die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, die Anhörung der Personalvertretung sowie der Beginn der sechmonatigen Ausschlussfrist nach §47 Abs.3 SG. • Prüfungsumfang: Das Beschwerdegericht ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die fristgerecht vorgebrachten Gründe beschränkt und ändert den angegriffenen Beschluss nicht. • Anhörung der Personalvertretung: Entlassungen wegen arglistiger Täuschung sind nach §§55 Abs.1, 46 Abs.2 Satz1 Nr.2 SG im Regelfall gebundene Entscheidungen ohne Ermessensspielraum, sodass §24 Abs.1 Nr.6 SBG nicht zwingend eingreift. Die Anhörung der Vertrauensperson ist jedoch nicht von vornherein rechtswidrig; das Einholen des Einverständnisses des Betroffenen und die anschließende Anhörung können zusätzlicher Schutz sein und sind hier nicht fehlerhaft erfolgt. • Akteneinsicht und Stellungnahme: Die Behörde hat dem Personalrat die relevanten Unterlagen vorgelegt; dem Prozessbevollmächtigten wurden keine Aktenbestandteile vorenthalten; der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (2. April 2020) und hat davon Gebrauch gemacht. • Beginn der Frist nach §47 Abs.3 SG: Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der sicheren Kenntnis eines für die Willensbildung in Personalsachen zuständigen Bediensteten. Maßgeblich war hier der Zeitpunkt, zu dem Hauptmann S. durch Eingang der Strafakte am 7. November 2019 sichere Kenntnis erlangte; deshalb war die Zustellung am 16. April 2020 fristgerecht. • Kein höherer Kenntnisstand früherer Sachbearbeiter: Aus den Verwaltungsvorgängen ergab sich nicht, dass bereits im ersten Entlassungsverfahren (bis Juni 2019) ein zuständiger Bediensteter sichere Kenntnis vom anhängigen Strafverfahren gehabt hätte; vorherige Hinweise reichten dafür nicht aus. • Arglistige Täuschung und Kausalität: Der Antragsteller machte im Bewerbungsbogen vom 27. Februar 2018 trotz Belehrung falsche Angaben zum anhängigen Verfahren. Angesichts der Verfahrenslage und seines Verhaltens war dies arglistig. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass die Ernennung bei wahrheitsgemäßer Angabe nicht erfolgt wäre, sodass Kausalität gegeben ist. • Glaubwürdigkeitswerte: Die Darstellungen des Antragstellers wurden als unglaubwürdig bewertet, insbesondere seine Angaben zur Verfahrensentwicklung und zur Wahrnehmung gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.035,76 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung aufschiebender Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung des BAPersBw vom 15. April 2020 wurde nicht getroffen. Das Gericht hält die Entlassungsverfügung sowohl formell als auch materiell für rechtmäßig: Die Anhörung der Personalvertretung war zulässig und nicht fehlerhaft, dem Antragsteller wurde ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, die Sechsmonatsfrist nach §47 Abs.3 SG war gewahrt, und die Voraussetzungen einer Entlassung wegen arglistiger Täuschung (§§55 Abs.1, 46 Abs.2 Satz1 Nr.2 SG) liegen vor, da der Antragsteller bewusst falsche Angaben gemacht hat, die kausal für seine Ernennung waren. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 7.035,76 Euro festgesetzt.