Beschluss
15 E 236/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
• Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung.
• Eine „Beschwerde“ nach § 133 Abs. 1 VwGO kommt nur bei Nichtzulassung der Revision im Berufungsverfahren in Betracht und ist hier unstatthaft.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bei fehlender Gehörsverletzung unbegründet • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. • Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung. • Eine „Beschwerde“ nach § 133 Abs. 1 VwGO kommt nur bei Nichtzulassung der Revision im Berufungsverfahren in Betracht und ist hier unstatthaft. Der Antragsteller rügte mit einer Anhörungsrüge einen vorherigen Senatsbeschluss vom 3. März 2021 (Verfahren 15 E 156/20), mit dem sein Prozesskostenhilfebegehren abschließend behandelt worden war. Der Senat hatte den Antrag abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und erhob ergänzend eine "Beschwerde" nach § 133 Abs. 1 VwGO. Er reichte dazu Schriftsätze ein, in denen er die rechtliche Würdigung des Senats angreift und eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt. • Anhörungsrügevoraussetzungen: Nach § 152a Abs. 1 VwGO setzt die Zulässigkeit der Anhörungsrüge voraus, dass kein sonstiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist und das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Rüge muss diese Tatsachen nach § 152a Abs. 2 VwGO substantiiert darlegen. • Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung berücksichtigt; es liegen keine Anhaltspunkte für eine in entscheidungserheblicher Weise verletzte Gehörsposition vor. • Die Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, die materielle Rechtmäßigkeit oder die rechtliche Würdigung der angegriffenen Entscheidung inhaltlich nachzuprüfen; der Antragsteller versucht mit der Rüge eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebescheids herbeizuführen, was verfahrensrechtlich unzulässig ist. • Die hilfsweise erhobene "Beschwerde" nach § 133 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft, weil diese Vorschrift nur im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren anwendbar ist. • Kostenentscheidung: Es war keine Kostenerhebung anzuordnen, weil die Anhörungsrüge auf die Fortführung eines gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens gerichtet ist. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt; das Vorbringen des Antragstellers wurde wahrgenommen und berücksichtigt. Die Rüge eignet sich nicht zur materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses vom 3. März 2021, so dass ein Fortsetzungsinteresse am Verfahren nicht besteht. Die als "hilfsweise" bezeichnete Beschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft. Es sind keine Gerichtskosten anzuordnen; der Beschluss ist unanfechtbar.