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Beschluss

15 B 835/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Versammlung mit hoher Teilnehmerzahl überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Infektionsgefahren gegenüber dem privaten Interesse an einem Aufzug. • Die Anordnung, eine angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung statt als Aufzug durchzuführen, kann als verhältnismäßige und damit rechtmäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig sein. • Bei mehr als 25 Teilnehmern sind neben Mindestabständen auch Mund-Nasen-Bedeckungen vorgeschrieben; die Untersagung eines Aufzugs kann zum Schutz vor Abstandsverletzungen gerechtfertigt sein. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind bei nachvollziehbarer Gefährdungsprognose weitergehende Eingriffe zu dulden, wenn mildere Maßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Aufzug: Ortfeste Kundgebung bei hoher Teilnehmerzahl und Infektionsgefährdung • Bei einer Versammlung mit hoher Teilnehmerzahl überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Infektionsgefahren gegenüber dem privaten Interesse an einem Aufzug. • Die Anordnung, eine angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung statt als Aufzug durchzuführen, kann als verhältnismäßige und damit rechtmäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig sein. • Bei mehr als 25 Teilnehmern sind neben Mindestabständen auch Mund-Nasen-Bedeckungen vorgeschrieben; die Untersagung eines Aufzugs kann zum Schutz vor Abstandsverletzungen gerechtfertigt sein. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind bei nachvollziehbarer Gefährdungsprognose weitergehende Eingriffe zu dulden, wenn mildere Maßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen. Der Antragsteller hatte für den 8. Mai 2021 einen Aufzug als Versammlung angemeldet. Die Kommune ordnete durch eine Ordnungsverfügung an, die Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen. Der Antragsteller klagte dagegen und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung gegen die Anordnung. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies den Eilantrag zurück; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, der Aufzug sei erforderlich für den Versammlungszweck und die Beschränkung greife unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit ein. Die Behörde begründete die Maßnahme mit Infektionsschutzbedenken angesichts der erwarteten hohen Teilnehmerzahl von etwa 800 Personen. • Die Beschwerdebegründung ändert die vorangegangene summarische Prüfung nicht, sodass die angefochtene Entscheidung Bestand hat (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt vorläufig wegen der konkret prognostizierten Infektionsgefahren; die Maßnahme ist zur Gewährleistung des Infektionsschutzes geeignet und erforderlich. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bewertet, dass die Untersagung des Aufzugs eine beschränkende Maßnahme und kein Verbot darstellt; der Versammlungszweck könne nicht allein durch einen Aufzug verwirklicht werden, sodass die Kerngehaltssphäre nicht aufgehoben wird. • Bei Versammlungen über 25 Personen sind neben dem Mindestabstand das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen erforderlich (§13 Abs.2 Satz1 i.V.m. §2 Abs.1 und §3 Abs.2a Nr.3 CoronaSchVO); dennoch besteht bei großen Menschenansammlungen ein verbleibendes Risiko, das durch einen Aufzug verstärkt wird. • Die konkrete Gefahr der Unterschreitung des Abstands ergibt sich hier aus der hohen erwarteten Teilnehmerzahl (ca. 800 Personen) und der Dynamik eines Aufzugs, die zu Stockungen und Verschiebungen führt; frühere Fälle mit hohen Teilnehmerzahlen zeigten regelmäßig Abstandsverstöße. • Mildere und gleich wirksame Maßnahmen (anderer Aufzugsweg, Vorgaben zur Aufzugsformation) sind hier nicht geeignet, da bei ähnlichen oder geringeren Teilnehmerzahlen Sicherstellungen trotz Auflagen nicht erfolgten; daher ist die Aufzugsuntersagung verhältnismäßig. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Anordnung, die angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, bleibt in vorläufiger Hinsicht bestehen. Das öffentliche Interesse am Infektionsschutz überwiegt vorläufig gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines Aufzugs, insbesondere angesichts der prognostizierten hohen Teilnehmerzahl und der daraus resultierenden konkreten Gefahr von Abstandsverletzungen. Mildere Maßnahmen erscheinen nicht erfolgversprechend, sodass die Auflage verhältnismäßig ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.