Urteil
4 A 4023/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hält ein Betreiber den Mindestabstand von 350 m nicht ein, ist bei konkurrierenden Bewerbern eine Auswahlentscheidung zu treffen.
• Die Auswahlentscheidung ist Ermessensentscheidung und nur auf Überschreitung der gesetzlichen Ermessenserfordernisse überprüfbar; dabei sind Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen.
• Bei der prognostischen Bewertung der Eignung (Zuverlässigkeit) können auch frühere Verstöße herangezogen werden, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse auf künftiges rechtstreues Verhalten zu geben.
• Die Behörde darf bei Vorliegen einer nachvollziehbaren Prüfung von Zielerreichung und Vertrauensschutz zugunsten eines länger bestehenden Betreibers den jüngeren Betreiber zurückweisen.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei Verstoß gegen Mindestabstand: Vorrang des Bestands- und Zielkriteriums • Hält ein Betreiber den Mindestabstand von 350 m nicht ein, ist bei konkurrierenden Bewerbern eine Auswahlentscheidung zu treffen. • Die Auswahlentscheidung ist Ermessensentscheidung und nur auf Überschreitung der gesetzlichen Ermessenserfordernisse überprüfbar; dabei sind Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. • Bei der prognostischen Bewertung der Eignung (Zuverlässigkeit) können auch frühere Verstöße herangezogen werden, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse auf künftiges rechtstreues Verhalten zu geben. • Die Behörde darf bei Vorliegen einer nachvollziehbaren Prüfung von Zielerreichung und Vertrauensschutz zugunsten eines länger bestehenden Betreibers den jüngeren Betreiber zurückweisen. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in der I.-Straße 40; ihr war 2011 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden. Nach Einführung des GlüStV informierte die Behörde, dass ab 1.12.2017 Mindestabstände von 350 m einzuhalten seien. Die Spielhalle der Klägerin liegt näher als 350 m zu mehreren Spielhallen, insbesondere 209 m zur Spielhalle des Beigeladenen (I.-Straße 69), für die eine Erlaubnis von 1994 bestand. Die Klägerin beantragte 2016 eine Erlaubnis bzw. Abweichung/Befreiung vom Mindestabstand und verwies auf Vertrauens- und Bestandschutz sowie Härtefallgründe. Die Behörde erteilte dem Beigeladenen eine befristete Erlaubnis und lehnte den Antrag der Klägerin ab, hielt jedoch eine Härtefallerlaubnis bis 30.6.2018 für erforderlich. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin zumindest teilweisen Erfolg und verpflichtete zur Neubescheidung; die Beklagte und der Beigeladene legten Berufung ein. • Rechtliche Grundlage: Erlaubnisvoraussetzung ist nach §§ 24 Abs.1 GlüStV, 16 Abs.2 AG GlüStV NRW das Mindestabstandsgebot des § 25 Abs.1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs.3 AG GlüStV NRW. • Ermessensrahmen: Bei konkurrierenden Betreibern, die den Mindestabstand nicht einhalten, ist eine behördliche Auswahlentscheidung erforderlich; diese ist als Ermessenstatbestand nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verletzt hat (§§ 114, 113 VwGO; Nr. der Verwaltungsvorschriften bindend). • Zu berücksichtigende Kriterien: Bei der Auswahl sind die Ziele des § 1 GlüStV zu beachten; ferner sind bei Bestandsspielhallen der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (§ 33i GewO) und Aspekte wie Amortisierbarkeit von Investitionen, Härtefälle und Zuverlässigkeit heranzuziehen; Ministerialerlasse konkretisieren die Kriterien. • Zuverlässigkeitsbewertung: Die Behörde durfte die Ergebnisse ihrer Kontrollen – unterschiedliche Anzahl und Inhalt der Beanstandungen – heranziehen. Frühere Verstöße können prognoserelevant sein; ein besonderes Erfordernis für einheitliche Kontrolldichte besteht nur bei konkreten Anzeichen für Unverwertbarkeit der Feststellungen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat die Spielhallen verglichen und bei der Klägerin mehrere Beanstandungen festgestellt, beim Beigeladenen weniger. Vor diesem Hintergrund und angesichts der älteren Erlaubnis des Beigeladenen (1994) war es sachgerecht, dem Beigeladenen Vorrang zu geben; damit wurde sowohl das Ziel des GlüStV als auch der Vertrauensschutz gewahrt. • Ergebnis der Überprüfung: Die Auswahlentscheidung war nicht ermessensfehlerhaft; der Versagungsbescheid vom 22.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte durfte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ablehnen, weil die Spielhalle den Mindestabstand nicht einhält und die Behörde im Rahmen der erforderlichen Auswahlentscheidung nachvollziehbar zugunsten des seit 1994 bestehenden Konkurrenten entschieden hat. Die Behörde hat die Ziele des § 1 GlüStV geprüft und die Zuverlässigkeit der Betreiber anhand vorliegender Kontrollergebnisse bewertet; frühere Verstöße waren prognoserelevant. Eine Neubescheidung besteht nicht, weil kein Ermessenfehler vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.