Beschluss
13 D 170/20.EK
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Kläger wird ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet, wenn er keinen Vertreter findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§173 VwGO i.V.m. §78b ZPO).
• Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Prozessvertretungspflicht durch Anwälte (§67 Abs.4 Satz1 VwGO), sodass bei Fehlen eines Prozesskostenhilfeantrags die Beiordnung eines Anwalts erforderlich sein kann.
• Unzumutbare erfolglose Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, sind substantiiert und glaubhaft zu machen; hier genügten vorgelegte E-Mail-Antworten und Absagen.
• Für die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer genügt das Fehlen offenkundiger Aussichtslosigkeit; konkrete Prüfungen zur Angemessenheit der Verfahrensdauer erfolgen im Hauptsacheverfahren (§198 GVG).
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Entschädigungsklage wegen Verfahrensverzögerung • Dem Kläger wird ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet, wenn er keinen Vertreter findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§173 VwGO i.V.m. §78b ZPO). • Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Prozessvertretungspflicht durch Anwälte (§67 Abs.4 Satz1 VwGO), sodass bei Fehlen eines Prozesskostenhilfeantrags die Beiordnung eines Anwalts erforderlich sein kann. • Unzumutbare erfolglose Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, sind substantiiert und glaubhaft zu machen; hier genügten vorgelegte E-Mail-Antworten und Absagen. • Für die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer genügt das Fehlen offenkundiger Aussichtslosigkeit; konkrete Prüfungen zur Angemessenheit der Verfahrensdauer erfolgen im Hauptsacheverfahren (§198 GVG). Der Kläger begehrt Entschädigung wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln. Er beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren, da er selbst keinen Vertreter finden konnte. Der Kläger legte zahlreiche E-Mail-Ausdrucke vor, aus denen zahlreiche Anfragen an Rechtsanwälte und vielfache Absagen oder Nichtreaktionen ersichtlich waren; in Münster lehnten mindestens sieben Anwälte ab. Er machte keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe geltend und behauptete nicht, mittellos zu sein. Die Entschädigungsrüge war fristgerecht beim Verwaltungsgericht erhoben worden; die Klage wurde mehr als sechs Monate später beim OVG eingereicht. Das OVG prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nach §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO vorliegen. • Rechtsgrundlagen: §173 Satz1 VwGO i.V.m. §78b Abs.1 ZPO; §67 Abs.4 Satz1 VwGO; §198 GVG maßgeblich für Verfahrensrüge und Fristen. • Vertretungspflicht vor dem Oberverwaltungsgericht: Nach §67 Abs.4 Satz1 VwGO müssen Parteien vor dem OVG grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten sein, außer im PKH-Verfahren; der Kläger stellte keinen PKH-Antrag. • Erforderlichkeit der Beiordnung: Eine Beiordnung kommt in Betracht, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist (§173 VwGO i.V.m. §78b ZPO). • Nachweispflicht des Beteiligten: Der Kläger muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er zumutbare Anstrengungen unternommen hat, einen Anwalt zu finden; dies gilt innerhalb der Einlegungsfrist. Vorgelegte E-Mail-Ausdrucke bewährten hier die erfolglosen Bemühungen; namentlich mehrere Ablehnungen in Münster wurden dokumentiert. • Aussichtslosigkeit: Es ist nicht erforderlich, hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von §114 ZPO nachzuweisen; es genügt das Nichtvorliegen offenkundiger Aussichtslosigkeit. Angesichts einer knapp zweijährigen Verfahrensdauer erscheint die Entschädigungsforderung nicht von vornherein aussichtslos. • Frist- und formrechtliche Anforderungen: Die Verzögerungsrüge erfolgte gemäß §198 Abs.3 GVG und die Klage nach Ablauf von sechs Monaten; der Antrag auf Beiordnung wurde innerhalb der relevanten Klagefrist gestellt. • Waise der Beiordnung: Die Auswahl des konkret beizuordnenden Rechtsanwalts obliegt dem Vorsitzenden des Senats (§173 Satz1 VwGO i.V.m. §78c Abs.1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren wird stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO bejaht, weil der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass er keinen bereitstehenden Rechtsanwalt finden konnte, und die Klage wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer nicht offenkundig aussichtslos ist. Mangels Antrag auf Prozesskostenhilfe besteht vor dem OVG die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weshalb dem Kläger ein Rechtsanwalt durch Beschluss beizuordnen ist. Die konkrete Auswahl des beizuordnenden Anwalts verbleibt beim Vorsitzenden des Senats. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.