Beschluss
4 E 222/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Eine Ausnahmebewilligung nach §8 HwO setzt den Nachweis handwerklicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der für eine eigenverantwortliche Betriebsführung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen voraus (§45 Abs.3 HwO).
• Ein Ausnahmefall i.S.v. §8 Abs.1 Satz2 HwO liegt nur vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für den Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände eine im Vergleich zu anderen Bewerbern übermäßige Belastung darstellt.
Entscheidungsgründe
Versagung PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten bei Ausnahmebewilligung nach §8 HwO • Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Eine Ausnahmebewilligung nach §8 HwO setzt den Nachweis handwerklicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der für eine eigenverantwortliche Betriebsführung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen voraus (§45 Abs.3 HwO). • Ein Ausnahmefall i.S.v. §8 Abs.1 Satz2 HwO liegt nur vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für den Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände eine im Vergleich zu anderen Bewerbern übermäßige Belastung darstellt. Der Kläger beantragte eine Ausnahmebewilligung nach §8 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle für Herrenhaarschnitte und Bartpflege und suchte hiergegen mittels Klage Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Die Behörde lehnte die Ausnahmebewilligung ab; daraufhin stellte der Kläger PKH-Antrag für das Klageverfahren, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen die Versagung der PKH. Streitgegenstand ist, ob der Kläger die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine unzumutbare Belastung durch die Meisterprüfung substantiiert dargelegt hat. Entscheidungsrelevant sind insbesondere die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen, die Zulassung zur Meisterprüfung sowie die Frage möglicher Sprachdefizite des Klägers. Es geht ferner um die Reichweite der Anforderungen an betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse für eine selbständige Betriebsführung. • Anwendbare Maßstäbe sind §8 HwO (Ausnahmebewilligung) in Verbindung mit den grundrechtsbezogenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur großzügigen Auslegung. Nach §8 Abs.1 HwO müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sein; zudem sind die für eine eigenverantwortliche Betriebsführung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagen gemäß §45 Abs.3 HwO erforderlich. Die Ausnahmevoraussetzung nach Satz 2 setzt eine übermäßige, im Einzelfall zu beurteilende Belastung durch die Meisterprüfung voraus. • Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten: Der Kläger hat keine substantiierten Angaben gemacht, die eine dem Meisterniveau entsprechende Befähigung oder eine mehrjährige Tätigkeit in herausgehobener Verantwortung belegen. Vorgelegte Arbeitsbescheinigungen belegen lediglich handwerkliche Tätigkeiten, nicht Leitungsaufgaben. Die Zulassung zur Meisterprüfung zeigt allenfalls die Zulassungsvoraussetzung, nicht bereits vorhandene Kenntnisse. • Zur Zumutbarkeit der Meisterprüfung: Die Annahme eines Ausnahmefalls, weil der Kläger angeblich nicht ausreichende Deutschkenntnisse für Meisterkurse erwerben könne, ist nicht begründet. Deutschkenntnisse sind für die spätere Betriebsführung erforderlich; der Kläger ist eingebürgert und hatte mehrjährige Tätigkeiten in Deutschland, weshalb Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Spracherwerbs fehlen. • Die Beschränkung auf Teilbereiche des Handwerks (Herrenhaarschnitte, Bartpflege) begründet keinen Ausnahmefall. Eine eingeschränkte Bewilligung setzt ebenfalls das Vorliegen eines Ausnahmefalls voraus; die Handwerksordnung verlangt den durch die Meisterprüfung belegten großen Befähigungsnachweis. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen; daraus folgt die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten gemäß §§154 Abs.2,166 Abs.1 VwGO, 127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Verpflichtungsklage hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §8 HwO erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die für eine eigenverantwortliche Betriebsführung notwendigen fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen besitzt. Ferner hat er nicht hinreichend dargelegt, dass die Ablegung der Meisterprüfung für ihn eine im Vergleich zu anderen Bewerbern übermäßige Belastung darstellt; insbesondere sind die behaupteten Sprachhindernisse nicht substanziiert. Eine auf Teilbereiche beschränkte Bewilligung rechtfertigt ohne weiteres Vorliegen eines Ausnahmefalls keine Ausnahmebewilligung. Damit trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.