Beschluss
4 A 377/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von §29 Abs.4 GlüStV sind substanzielle Darlegungen erforderlich, welche konkreten Schritte der Antragsteller unternommen hat, um den Eintritt der Härte zu vermeiden.
• Rechtsfragen zu befristeten Übergangsregelungen ohne fortwirkende Bedeutung für die Zukunft begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung unbilliger Härte bei Spielhallenbetrieb • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von §29 Abs.4 GlüStV sind substanzielle Darlegungen erforderlich, welche konkreten Schritte der Antragsteller unternommen hat, um den Eintritt der Härte zu vermeiden. • Rechtsfragen zu befristeten Übergangsregelungen ohne fortwirkende Bedeutung für die Zukunft begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Klägerin betreibt in S. zwei Spielhallen (Spielhalle 1 mit Erlaubnis, Spielhalle 2 ohne Erlaubnis). Die Beklagte erließ eine Ordnungsverfügung, mit der der Betrieb der Spielhalle 2 untersagt wurde. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung einer Erlaubnis sowie subsidiär eine Befreiung nach der Härtefallregelung des Glücksspielstaatsvertrags. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Betrieb der Spielhalle 2 gegen Verbotsvorschriften des GlüStV verstoße und die Klägerin keine unbillige Härte substantiiert dargelegt habe. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Streitwert: 15.000 Euro; Kosten der Klägerin. • Zulassungsmaßstab (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Betrieb der zweiten Spielhalle dem Verbundverbot nach §16 Abs.3 AG GlüStV NRW i.V.m. §25 Abs.2 GlüStV widerspricht. • Härtefallregelung (§29 Abs.4 GlüStV): Für die Annahme eines atypischen Härtefalls sind konkrete, substanzielle Darlegungen erforderlich, welche Schritte unternommen wurden, um die Folgen der Rechtsänderung innerhalb der Übergangsfrist zu vermeiden. Die Klägerin hat keine hinreichenden Maßnahmen (z.B. Beendigung oder Anpassung von Mietverträgen) nachgewiesen. • Zeitliche Relevanz und Vorhersehbarkeit: Die Klägerin musste sich bereits vor Ablauf der Übergangsfrist (2017) auf die neue Rechtslage einstellen; spätere Ereignisse wie die Coronapandemie ab März 2020 sind für die Frage der Vorbereitung in der Übergangsfrist unbeachtlich. • Befristeter Schutzcharakter: Selbst bei unzumutbaren Belastungen rechtfertigt §29 Abs.4 Satz4 GlüStV allenfalls eine befristete Erlaubniserteilung; die Härtefallklausel diente nur einem zeitlich begrenzten Ausgleich bis längstens 30.6.2021. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Antragsteller aufgeworfene pandemiebezogene Frage betrifft überwiegend den Einzelfall und hat wegen des befristeten Charakters der Übergangsregelung keine allgemeine Bedeutung für die Zukunft. Gesetzgeberische Planungen für zukünftiges Recht sind für die Entscheidung nach geltendem Recht irrelevant. • Rechtsprechungsbezug: Das Gericht stützt seine Beurteilung auf bisherige Entscheidungen des OVG NRW und die Verwaltungsanweisungen des Landes zur Handhabung von Härtefällen, wonach die Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden dürfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert für das Zulassungsverfahren 15.000 Euro; Beschluss unanfechtbar nach §§152,154 VwGO und einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 07.01.2021 wird abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 2, weil der Betrieb gegen das Verbundverbot des GlüStV verstößt und sie keine unbillige Härte glaubhaft gemacht hat. Das Zulassungsvorbringen erhebt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.