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Beschluss

4 A 412/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§124 Abs.2 VwGO). • Bei Auswahlentscheidungen über Spielhallenerlaubnisse sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags und der Schutzbereich umliegender Einrichtungen im Ermessen der Behörde zu berücksichtigen; die Nähe zu einer Jugendeinrichtung kann ein tragender Gesichtspunkt sein. • Die Härtefallregelung des §29 GlüStV (Übergangsregelung) gewährt nur zeitlich begrenzte Erleichterungen und rechtfertigt keine dauerhafte Erlaubniserteilung; für die Prüfung unbilliger Härte sind belastbare Tatsachen aus der Zeit vor Ablauf der Übergangsfrist maßgeblich. • Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur angenommen, wenn der Betroffene alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat; reine Anregungen zur Vertagung ohne formellen Antrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei Auswahlentscheidung über Spielhallenerlaubnis • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§124 Abs.2 VwGO). • Bei Auswahlentscheidungen über Spielhallenerlaubnisse sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags und der Schutzbereich umliegender Einrichtungen im Ermessen der Behörde zu berücksichtigen; die Nähe zu einer Jugendeinrichtung kann ein tragender Gesichtspunkt sein. • Die Härtefallregelung des §29 GlüStV (Übergangsregelung) gewährt nur zeitlich begrenzte Erleichterungen und rechtfertigt keine dauerhafte Erlaubniserteilung; für die Prüfung unbilliger Härte sind belastbare Tatsachen aus der Zeit vor Ablauf der Übergangsfrist maßgeblich. • Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur angenommen, wenn der Betroffene alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat; reine Anregungen zur Vertagung ohne formellen Antrag genügen nicht. Die Klägerin begehrte die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für zwei Spielhallen in einem Gebäude in Dortmund und wandte sich gegen Ordnungsverfügungen der Beklagten, die die Erlaubniserteilungen versagten und Schließungen anordneten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, dass es die Schließungsverfügung für Spielhalle 2 aufhob, wies die Klage hinsichtlich der Erlaubnis für Spielhalle 1 und sonstiger Anträge ab und begründete dies mit dem Verbundbetreiben beider Spielhallen sowie fehlender unbilliger Härte. Die Behörde habe bei der Auswahlentscheidung vorrangig den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags gedient und insbesondere die unmittelbare Nähe der Kläger-Spielhalle zu einer Jugendfreizeiteinrichtung berücksichtigt. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit Rügen zur Ermessenserwägung, Härtefallbeurteilung und Verstoß gegen rechtliches Gehör in Pandemiezeiten. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Ermessensprüfung: Die Auswahlentscheidung der Behörde war ermessensfehlerfrei, weil sie die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags berücksichtigte und die Nähe zu einer Jugendeinrichtung als sachlich tragenden Unterschied gegenüber konkurrierenden Spielhallen gewertet hat; eine weitergehende Prüfpflicht der Behörde zu Sozialkonzepten oder Betriebsführung wurde nicht substantiiert dargelegt. • Verbotsverbund und Härtefall: Ein Anspruch auf Erlaubnis für Spielhalle 1 scheitert am Verbundverbot; für Spielhalle 2 liegt keine unbillige Härte vor, da die Klägerin die Spielhalle erst 2017 übernommen hat und die Härtefallregelung (§29 GlüStV) nur zeitlich begrenzt (bis 30.6.2021) Schutz gewährt; spätere Entwicklungen (ab 2020) sind für die Beurteilung unmaßgeblich. • Zukünftige Reformen: Auf mögliche vorteilhafte Änderungen durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder landesrechtliche Ausnahmeregelungen ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht abzustellen; dies bleibt für künftige Entscheidungen der Behörde relevant. • Verfahrensrüge Gehör: Die Rüge eines Gehörsverstoßes trifft nicht zu, weil die Prozessbevollmächtigten keine formellen Vertagungsanträge gestellt und nicht alle zumutbaren prozessualen Schritte (z.B. Antrag auf Bild- und Tonübertragung nach §102a VwGO) ergriffen haben; ihr Fernbleiben beruht auf der allgemeinen Gefährdungsgefühlslage und nicht auf individuellen unvorhersehbaren Hinderungsgründen. • Zulassungsgründe insgesamt: Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht substantiiert mit entscheidungserheblichen Fragen dargelegt, sodass auch §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht erfüllt ist. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung: Die Behörde hat im Auswahlverfahren ermessensgerecht gehandelt, indem sie die Nähe der Kläger-Spielhalle zu einer Jugendeinrichtung als gewichtiges Auswahlkriterium berücksichtigte und damit die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags verfolgte. Ein unbilliger Härtefall lag nicht vor, weil die Klägerin sich seit 2017 auf die Neuregelung einstellen konnte und die Härtefallregelung nur zeitlich begrenzt wirkt. Verfahrensrechtliche Gehörsrügen scheiterten, weil die Klägerin nicht alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, insbesondere keinen formellen Vertagungsantrag stellte und keine Alternative wie eine Videoverhandlung beantragte.