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Beschluss

12 B 910/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen drohender Kindeswohlgefährdung nicht offensichtlich rechtswidrig sein, wenn die Tagespflegeperson ihrem wegen Sexualstraftaten verurteilten Ehepartner regelmäßig Zugang zu den Betreuungsräumen gewährt hat. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt bei konkreten Anhaltspunkten für eine wiederholte Anwesenheit eines einschlägig vorbestraften Dritten das Schutzinteresse der Kinder gegenüber dem Interesse der Pflegeperson an Ausübung der Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis bei Einbindung vorbestraften Ehegatten rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen drohender Kindeswohlgefährdung nicht offensichtlich rechtswidrig sein, wenn die Tagespflegeperson ihrem wegen Sexualstraftaten verurteilten Ehepartner regelmäßig Zugang zu den Betreuungsräumen gewährt hat. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt bei konkreten Anhaltspunkten für eine wiederholte Anwesenheit eines einschlägig vorbestraften Dritten das Schutzinteresse der Kinder gegenüber dem Interesse der Pflegeperson an Ausübung der Tätigkeit. Die Antragstellerin betrieb eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für fünf Kinder. Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 8. März 2020 die Erlaubnis auf und ordnete sofortige Vollziehung an; der Widerspruch wurde am 25. März 2021 zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage; dieses lehnte ab. Die Antragstellerin wendet ein, ihr Ehemann sei nur sporadisch wegen Hausmeisterarbeiten und außerhalb der Betreuungszeiten in den Räumen gewesen und habe die Kinder nie allein betreut. Das Verwaltungsgericht stützte die Aufhebung auf Hinweise, wonach der Ehemann wiederholt in den Betrieb eingebunden war und teilweise während Betreuungszeiten anwesend gewesen sein könnte. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die Beschwerde zurückwies. • Prüfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein durch den Senat; die Beschwerdegründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. • Formale Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nach § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt. • Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage offen; der angegriffene Bescheid ist nicht offensichtlich rechtswidrig. • Persönliche Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII umfasst auch die Pflicht, Kinder vor vermeidbaren Gefährdungen durch Dritte in ihrem Einflussbereich zu schützen. • Das Unterlassen der Anhörung vor Erlass des Bescheids gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist nachträglich im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). • Anhaltspunkte aus den Verwaltungsvorgängen (Berichte Dritter, Ehemannsangaben, Mitwirkung bei Betrieb und Verwaltung) rechtfertigen die Annahme wiederholter Anwesenheit des Ehemannes auch während Betreuungszeiten und dessen Einbindung in Abläufe. • Angesichts der Vorstrafen des Ehemannes wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs und eines ausgesproche­nen Kontaktverbots überwiegt bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Kindeswohlinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Ausübung der Kindertagespflege. • Mildere Maßnahmen erscheinen vorliegend nicht ausreichend, zumal ersichtlich kein Problembewusstsein der Antragstellerin hinsichtlich der Anwesenheit des Ehemannes besteht. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen, bleibt bestehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sind nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Ausschlaggebend sind hinreichende Anhaltspunkte für wiederholte Anwesenheit und Einbindung des wegen Sexualstraftaten vorbestraften Ehemannes in den Betrieb der Tagespflegestelle, wodurch eine wahrscheinliche Gefährdung des Kindeswohls begründet ist. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO geht zugunsten des Schutzes der Kinder, weshalb mildere Maßnahmen im Verfahrensstand nicht als ausreichend erachtet werden. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.