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Beschluss

4 A 817/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche sind hier nicht dargelegt. • Zur Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. §29 Abs.4 S.4 GlüStV bedarf es atypischer, unvermeidbarer Belastungen, die andere Bestandsspielhallen nicht treffen; bloße Rechtsunsicherheiten oder Hoffnung auf künftige Gesetzesänderungen genügen nicht. • Verweise des Gerichts auf frühere Entscheidungen sind zulässig; das Erfordernis, entscheidungsleitende Gründe anzugeben (§108 Abs.1 S.2 VwGO), ist nicht verletzt, wenn das Gericht das gesamte Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend gewürdigt hat. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Partei nicht substantiiert darlegt, welches zusätzliche Vorbringen bei genügender Anhörung erfolgt wäre und dieses geeignet gewesen wäre, die Entscheidung zu beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und keiner unbilligen Härte • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche sind hier nicht dargelegt. • Zur Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. §29 Abs.4 S.4 GlüStV bedarf es atypischer, unvermeidbarer Belastungen, die andere Bestandsspielhallen nicht treffen; bloße Rechtsunsicherheiten oder Hoffnung auf künftige Gesetzesänderungen genügen nicht. • Verweise des Gerichts auf frühere Entscheidungen sind zulässig; das Erfordernis, entscheidungsleitende Gründe anzugeben (§108 Abs.1 S.2 VwGO), ist nicht verletzt, wenn das Gericht das gesamte Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend gewürdigt hat. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Partei nicht substantiiert darlegt, welches zusätzliche Vorbringen bei genügender Anhörung erfolgt wäre und dieses geeignet gewesen wäre, die Entscheidung zu beeinflussen. Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen und begehrte die Aufhebung einer Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.4.2020 sowie die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für sechs Spielhallen an zwei Standorten unter Befreiung von Mehrfachkonzessionen und dem Mindestabstand nach §29 Abs.4 GlüStV. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab und verneinte das Vorliegen einer unbilligen Härte sowie eine Anspruchsgrundlage für die begehrten Befreiungen und bestätigte die Schließungsverfügung nach §15 Abs.2 GewO. Die Klägerin beantragte beim OVG NRW die Zulassung der Berufung mit der Rüge zahlreicher Verfahrens- und Bewertungsmängel. Das OVG prüfte insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit bestehen oder Verfahrensmängel (fehlende Gründe, Gehörsverletzung, Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes) vorliegen. • Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen der Klägerin erhebt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils; das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Prüfung einer unbilligen Härte zutreffend zugrunde gelegt und seine Entscheidung umfassend begründet. • Unbillige Härte (§29 Abs.4 S.4 GlüStV): Nach gefestigter Rechtsprechung liegt nur ein Härtefall vor, wenn atypische, unvermeidbare Belastungen vorliegen, die andere Bestandsspielhallen nicht treffen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie solche besonderen Belastungen trifft; vielmehr hätte sie die fünfjährige Übergangsfrist nutzen können, um den Rückbau wirtschaftlich vorzubereiten. • Rechtsunsicherheit und künftige Gesetzesänderungen: Bloße Hoffnung auf oder Unklarheiten hinsichtlich künftiger staatlicher Regelungen (Glücksspielstaatsvertrag 2021) begründen keinen Anspruch auf Befreiung oder Schutzwürdigkeit des Vertrauens; auf die konkrete Umsetzung ab 1.7.2021 ist abzuwarten. • Begründungspflicht des Gerichts (§108 Abs.1 S.2 VwGO): Verweise auf frühere Entscheidungen sind zulässig; das Verwaltungsgericht hat sich mit dem gesamten Vorbringen auseinander gesetzt, sodass keine Verletzung der Darlegungspflicht vorliegt. • Rechtliches Gehör (§86 Abs.3 VwGO) und Amtsermittlungsgrundsatz (§86 Abs.1 VwGO): Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, welches weitere Vorbringen sie bei anderslautender Behandlung vorgebracht hätte; ein Anspruch auf vorweggenommene Hinweiserteilung bestand nicht. • Verfahrensrechtliche Würdigung: Die Ausführungen des Senats in früheren Beschlüssen wurden zu Recht herangezogen und die Anforderungen an die Darstellung atypischer Härten sowie die Darlegungslast der Klägerin sind erfüllt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 90.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt hat und die Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach §29 Abs.4 S.4 GlüStV nicht vorliegen. Außerdem liegen keine verfahrensrechtlichen Mängel vor: Das Verwaltungsgericht hat die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt, die Rechte auf rechtliches Gehör wurden gewahrt und es besteht kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Damit bleibt die Abweisung der Klage des Verwaltungsgerichts bestätigt, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrten Befreiungen noch auf eine andere Entscheidung zu ihren Gunsten schlüssig darlegen konnte.