Beschluss
4 A 818/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen werden (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Eine unbillige Härte im Sinne von §29 Abs.4 Satz4 GlüStV liegt nicht vor, insbesondere weil die Klägerin die Übergangsfrist nicht genutzt hat, um die Schließung von Spielhallen wirtschaftlich vorzubereiten.
• Verfahrensrügen (fehlende Urteilsgründe, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz) sind unbegründet, da das Verwaltungsgericht sich hinreichend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat und bereits im Eilverfahren umfassend gewürdigt wurde (§108, §86 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung • Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen werden (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Eine unbillige Härte im Sinne von §29 Abs.4 Satz4 GlüStV liegt nicht vor, insbesondere weil die Klägerin die Übergangsfrist nicht genutzt hat, um die Schließung von Spielhallen wirtschaftlich vorzubereiten. • Verfahrensrügen (fehlende Urteilsgründe, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz) sind unbegründet, da das Verwaltungsgericht sich hinreichend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat und bereits im Eilverfahren umfassend gewürdigt wurde (§108, §86 VwGO). Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen (K1, K3, K4, jeweils am Standort X.------straße 39). Die Behörde erließ mit Datum 17.4.2020 eine Ordnungsverfügung/Schließungsverfügung sowie einen Bescheid, gegen den die Klägerin Klage erhob und die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen gemäß §24 Abs.1 GlüStV unter Befreiung vom Mehrfachkonzessionsverbot und Mindestabstandsgebot gemäß §29 Abs.4 Satz4 GlüStV begehrte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin weder eine Befreiung noch eine erneute Bescheidung beanspruchen könne; es fehlte an einer unbilligen Härte und an substanziiertem Vortrag zur Nutzung der Übergangsfrist. Die Klägerin machte daneben Verfahrensmängel geltend und verwies auf bevorstehende Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Das OVG prüfte den Zulassungsantrag zur Berufung und die vorgebrachten Rügen. • Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb weder eine Befreiung nach §29 Abs.4 Satz4 GlüStV noch ein Anspruch auf erneute Bescheidung besteht. • Unbillige Härte (§29 Abs.4 Satz4 GlüStV): Maßstäbe für unbillige Härte sind vom Senat geklärt; die Klägerin hat die fünfjährige Übergangsfrist nicht genutzt, um die Schließung von drei Spielhallen wirtschaftlich vorzubereiten. Die behaupteten Erwartungen aus früheren Erlaubnissen sind wegen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht schutzwürdig. • Rechtsunsicherheit/Neuregelung (Glücksspielstaatsvertrag 2021): Gesetzgeberische Planungen für zukünftiges Recht sind für die Beurteilung der bereits bis 30.6.2021 geltenden Übergangsregelung unbeachtlich; die Klägerin konnte sich nicht auf bloße Hoffnungen stützen. • Verfahrensrügen (§108, §86 VwGO): Das Urteil enthält hinreichende Gründe; Verweise auf frühere Entscheidungen sind zulässig, da diese Entscheidungen das Vorbringen der Klägerin bereits umfassend behandelt hatten. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil keine überraschende Bewertung vorlag und die Klägerin ausreichend Gelegenheit hatte, ergänzenden Vortrag zu führen. • Amtsermittlungsgrundsatz (§86 Abs.1 VwGO): Kein Verstoß, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren auf eine ergänzende Ermittlungsführung hingewirkt oder dass die Umstände von Amts wegen hätten aufgeklärt werden müssen. • Kosten und Streitwert: Der Antrag ist kostenpflichtig; Streitwert für das Zulassungsverfahren 45.000 Euro; Beschluss unanfechtbar (§154 Abs.2 VwGO; §§39,47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das OVG bestätigt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt hat und die Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach §29 Abs.4 Satz4 GlüStV nicht erfüllt sind. Verfahrensrügen (fehlende Begründung, Gehörsverletzung, Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz) greifen nicht durch, da das Verwaltungsgericht sich ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und bereits im Eilverfahren eingehend geprüft hatte. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt.