OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1161/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). • Wiedereinsetzung in die Versäumnisfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt hat; das bloße Vertrauen auf außerordentliche Zulassung ohne Anwalt rechtfertigt dies nicht. • Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 i. V. m. § 78b ZPO setzt darlegbare, rechtzeitige und ernsthafte Bemühungen voraus, einen Rechtsanwalt zu finden; allgemeine Vorbehalte gegen anwaltliche Vertretung genügen nicht. • Die Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch in der Sache zur Unbegründetheit führen, wenn wesentliche Voraussetzungen (z. B. Wegfall der Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift) nicht nachvollziehbar dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung; Beiordnung eines Notanwalts nur bei nachgewiesenen Bemühungen • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). • Wiedereinsetzung in die Versäumnisfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt hat; das bloße Vertrauen auf außerordentliche Zulassung ohne Anwalt rechtfertigt dies nicht. • Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 i. V. m. § 78b ZPO setzt darlegbare, rechtzeitige und ernsthafte Bemühungen voraus, einen Rechtsanwalt zu finden; allgemeine Vorbehalte gegen anwaltliche Vertretung genügen nicht. • Die Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch in der Sache zur Unbegründetheit führen, wenn wesentliche Voraussetzungen (z. B. Wegfall der Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift) nicht nachvollziehbar dargelegt sind. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Minden. Er legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, jedoch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten. Er beantragte zudem die Beiordnung eines Notanwalts und machte geltend, er habe keinen vertretungsbereiten Anwalt finden können; zugleich äußerte er grundsätzliche Vorbehalte gegen Anwaltstätigkeit. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage, ob die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung oder für die Beiordnung eines Notanwalts vorliegen. Das Verwaltungsgericht hatte die einstweilige Anordnung als unzulässig erachtet, insbesondere weil der Antragsteller seiner Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift nicht substantiiert Ausnahmegründe aufgezeigt habe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte formelle Anforderungen und die Erfolgsaussichten des Antrags. • Rechtsgrundlage für das Vertretungserfordernis: § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO; die Beschwerde ist daher unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht: Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt und durfte nicht darauf vertrauen, ohne Anwalt außerordentlich zugelassen zu werden. • Beiordnung eines Notanwalts gesetzlich geregelt in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO; diese setzt glaubhaftes, fristgerechtes und substantielles Vortragen voraus, dass man alles Zumutbare unternommen hat, um einen Anwalt zu finden. • Der Antragsteller hat keine konkreten, nachprüfbaren Bemühungen dargelegt; seine eidesstattliche Versicherung bleibt nicht nachvollziehbar und zeigt eher generelle Vorbehalte gegen anwaltliche Vertretung, was die Beiordnung ausschließt. • Unabhängig davon ist der einstweilige Rechtsschutz nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aussichtslos: Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift unmöglich oder unzumutbar wäre, sodass eine weitergehende Sachaufklärung nicht geboten ist. Die Beschwerde wird verworfen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 VwGO), und eine Wiedereinsetzung in die Versäumnisfrist kommt nicht in Betracht. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, innerhalb der Frist alles Zumutbare unternommen zu haben, um einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden (§ 173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO). Schließlich erweist sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache als aussichtslos, da die Voraussetzungen für den Wegfall der Angabe der Wohnungsanschrift nicht substantiiert dargelegt wurden.