Beschluss
6 B 899/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn durch eine zwischenzeitliche Entlassungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
• Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verliert seine praktische Bedeutung, wenn der Betroffene durch eine wirksame Entlassungsverfügung mit sofortiger Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde.
• Soweit streitig, kann offenbleiben, ob das Verbot der Dienstgeschäfte mit Erlass der Entlassungsentscheidung oder erst mit deren Bestandskraft gegenstandslos wird; jedenfalls wirkt das Verbot nicht, solange die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung nicht wiederhergestellt ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Verbot der Dienstgeschäfte entfällt bei wirksamer Entlassungsverfügung mit sofortiger Vollziehung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn durch eine zwischenzeitliche Entlassungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. • Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verliert seine praktische Bedeutung, wenn der Betroffene durch eine wirksame Entlassungsverfügung mit sofortiger Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde. • Soweit streitig, kann offenbleiben, ob das Verbot der Dienstgeschäfte mit Erlass der Entlassungsentscheidung oder erst mit deren Bestandskraft gegenstandslos wird; jedenfalls wirkt das Verbot nicht, solange die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung nicht wiederhergestellt ist. Der Antragsteller klagte gegen ein ihm gegenüber verfügtes Verbot, Dienstgeschäfte zu führen. Parallel dazu verfügte die Antragsgegnerin am 30. Juni 2021 die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller suchte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Verbot der Dienstgeschäfte. Das Gericht prüft, ob durch die Entlassungsverfügung und deren sofortige Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Wiedereinsetzung in die aufschiebende Wirkung entfallen ist. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist: Selbst bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Verbots der Dienstgeschäfte würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern, da die Entlassungsverfügung mit sofortiger Vollziehung ihn bereits am Ausüben des Dienstes hindert. • Rechtlich ist zu beachten, dass nach Ansicht einiger Entscheidungen das Verbot der Dienstgeschäfte mit Erlass der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung gegenstandslos werden kann, andere Entscheidungen sehen die Aufhebung erst mit Bestandskraft der Entlassung. Für die Entscheidung hier ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich. • Soweit das Verbot der Dienstgeschäfte nach der Ansicht vertreten wird, es bestehe bis zur Bestandskraft der Entlassung fort, greift es in jedem Fall nicht, solange die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung nicht wiederhergestellt oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben ist. • Anwendbare Vorschriften und Grundsätze sind § 39 Satz 1 BeamtStG in seiner rechtlichen Einordnung sowie die prozessualen Vorschriften zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und zu den Rechtsfolgen der Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde war unzulässig, weil durch die zwischenzeitliche Entlassungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Verbots der Dienstgeschäfte entfallen ist. Eine positive Rechtsstellung würde dem Antragsteller nicht erlangt, da er aufgrund der Entlassungsverfügung ohnehin nicht zum Dienst zugelassen ist. Streitwert und Kosten wurden entsprechend festgesetzt.