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Beschluss

4 A 3297/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§§ 87a Abs.1,3,125 Abs.1 VwGO i.V.m. § 92 Abs.3 Satz1 VwGO). • Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten; erstattungsfähige Kosten der Beigeladenen sind zu berücksichtigen, da diese im Berufungsverfahren ein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 161 Abs.2,162 Abs.3,154 Abs.3 VwGO). • Streitwertbemessung für Klagen auf Betrieb einer Spielhalle richtet sich nach dem Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000 EUR (Streitwertkatalog 2013; §§ 39 Abs.1,47 Abs.1,52 Abs.1,63 Abs.3 Nr.2 GKG).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Berufungsverfahrens bei Erledigung; Streitwertbemessung für Spielhallenklagen • Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§§ 87a Abs.1,3,125 Abs.1 VwGO i.V.m. § 92 Abs.3 Satz1 VwGO). • Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten; erstattungsfähige Kosten der Beigeladenen sind zu berücksichtigen, da diese im Berufungsverfahren ein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 161 Abs.2,162 Abs.3,154 Abs.3 VwGO). • Streitwertbemessung für Klagen auf Betrieb einer Spielhalle richtet sich nach dem Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000 EUR (Streitwertkatalog 2013; §§ 39 Abs.1,47 Abs.1,52 Abs.1,63 Abs.3 Nr.2 GKG). Die Klägerin und die Beigeladene stritten um die Erteilung bzw. Ablehnung von Spielhallenerlaubnissen; in zwei erstinstanzlichen Verfahren (3 K 19872/17 und 3 K 2170/18 VG Düsseldorf) ging es jeweils um Ansprüche auf Neubescheidung eigener Anträge bzw. die Erteilung einer Erlaubnis gegenüber der Beigeladenen als Konkurrentin. Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren die Kostenübernahme erklärt. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Hauptsache des von der Beigeladenen geführten Berufungsverfahrens für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte daraufhin das Berufungsverfahren ein und regelte die Kostenverteilung. Zugleich setzte der Senat den Streitwert für die Zeit nach Verbindung der Verfahren auf 15.000 EUR fest und für die Zeit vor der Verbindung jeweils auf 7.500 EUR. • Einstellung des Verfahrens: Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten führt nach §§ 87a Abs.1,3, 125 Abs.1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 Satz1 VwGO zur Einstellung des Berufungsverfahrens. • Kostenentscheidung: Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten ordnete das Gericht gem. § 161 Abs.2 VwGO die Kosten der Beklagten zu. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese im Berufungsverfahren ein Rechtsmittel eingelegt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs.3,154 Abs.3 VwGO). • Streitwertfestsetzung: Für Klagen auf Betrieb einer Spielhalle orientiert sich der Senat am Mindestbetrag für den Jahresgewinn aus dem Streitwertkatalog 2013 und setzt den Streitwert für die verbundenen Verfahren nach Nr.54.1 auf 15.000 EUR (§§ 39 Abs.1,47 Abs.1,52 Abs.1,63 Abs.3 Nr.2 GKG). • Aufteilung: Für die Zeit vor der Verbindung wurde jeweils ein Streitwert von 7.500 EUR angesetzt; für die Zeit nach der Verbindung wurden die Anträge zusammen mit Blick auf das Interesse der Klägerin an Neubescheidung zur Bewertung herangezogen und kumulativ der Gesamtwert von 15.000 EUR gebildet. Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2019 wurde eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, gestützt auf die Kostenübernahmeerklärung und die gesetzlichen Regelungen der VwGO. Der Streitwert wurde für die Zeit nach Verbindung der Verfahren auf 15.000 EUR und für die Zeit vor der Verbindung jeweils auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. den genannten GKG-Vorschriften.