Beschluss
1 B 1384/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO setzt ein schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis; bloße Unzufriedenheit mit der Darstellung des eigenen Vortrags genügt nicht.
• Bei Entscheidungen, die von vornherein nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, besteht regelmäßig keine Gefahr, dass eine unrichtige Feststellung Grundlage späterer Entscheidungen wird.
• Die Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO dient nur der Korrektur entscheidungserheblicher Unrichtigkeiten oder Auslassungen des Sach- und Streitstands; Wertungen, Beweiswürdigung und Rechtsausführungen sind nicht berichtigungsfähig.
• Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur erfolgreich, wenn konkrete Anhaltspunkte darlegt werden, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise nicht erwogen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Tatbestandsberichtigung und unbegründete Anhörungsrüge • Ein Anspruch auf Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO setzt ein schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis; bloße Unzufriedenheit mit der Darstellung des eigenen Vortrags genügt nicht. • Bei Entscheidungen, die von vornherein nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, besteht regelmäßig keine Gefahr, dass eine unrichtige Feststellung Grundlage späterer Entscheidungen wird. • Die Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO dient nur der Korrektur entscheidungserheblicher Unrichtigkeiten oder Auslassungen des Sach- und Streitstands; Wertungen, Beweiswürdigung und Rechtsausführungen sind nicht berichtigungsfähig. • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur erfolgreich, wenn konkrete Anhaltspunkte darlegt werden, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise nicht erwogen hat. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung und Ergänzung eines Beschlusses des Senats vom 6. August 2021 sowie die Geltendmachung einer Anhörungsrüge. Sie rügt, ihr Vortrag im Beschwerdeverfahren sei unvollständig oder unrichtig wiedergegeben worden und macht zahlreiche konkrete Text- und Wertungspunkte geltend. Der Senat hatte in dem angegriffenen Beschluss Präsidiumsbeschlüsse beurteilt und dabei unter anderem Fragen zur Geschäftsverteilung, Homeoffice-Regelungen und Eingangsstatistiken erörtert. Die Antragstellerin verlangt die wortgetreue Aufnahme eigener Darstellungen und die Streichung bestimmter Passagen. Sie beruft sich auch auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs und weist auf angebliche Verfahrensfehler und Ungleichbehandlungen hin. Das Gericht prüft sowohl die Zulässigkeit des Berichtigungsantrags als auch die Begründetheit der in der Anhörungsrüge gerügten Gehörsverletzung. Schlussendlich entscheidet der Senat über Kosten und die Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den betroffenen Teilen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses; bloße Unzufriedenheit mit der Wiedergabe des eigenen Vortrags begründet kein schützenswertes Interesse. • Schutzwirkung und Zweck: Tatbestandsberichtigung soll verhindern, dass unrichtige Feststellungen Grundlage nachfolgender Entscheidungen werden; bei von vornherein nicht mit Rechtsmitteln angreifbaren Beschlüssen besteht diese Gefahr typischerweise nicht. • Berichtigungsmaßstab (§119 VwGO): Berichtigung kommt nur bei entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten oder Auslassungen des Sach- und Streitstands in Betracht; reine Wertungen, Beweiswürdigung und Rechtsausführungen sind nicht berichtigungsfähig. • Anwendung auf den vorgetragenen Streitstoff: Die Einzelrügen der Antragstellerin betreffen überwiegend die inhaltliche Bewertung ihres Vortrags oder verlangen ausführlichere, wortgetreue Wiedergaben; beides fällt nicht unter §119 VwGO. Zahlreiche beantragte Änderungen sind entweder rechtliche Wertungen, unerheblich für die Entscheidung oder bereits durch Vorlage eigener Unterlagen gedeckt. • Anhörungsrüge (§152a VwGO): Die Rüge ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht substantiiert darlegt, dass der Senat ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise nicht erwogen hat. Die Wiedereinführung in die Sachaufklärung bzw. die Eröffnung des materiellen Streits ist nicht Zweck der Anhörungsrüge. • Darlegungspflicht: Wer Gehörsverletzung rügt, muss konkret und fallbezogen aufzeigen, welche Ausführungen nicht berücksichtigt wurden und warum dies die Annahme, das Gericht habe seinem Gehörsanspruch nicht genügt, stützt. • Ergebnisfolgen: Mangels Erfolg von Tatbestandsberichtigung und Anhörungsrüge trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist in den betreffenden Teilen unanfechtbar. Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 6. August 2021 wird abgelehnt; die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Anträge sind entweder unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses oder unbegründet, weil die beanstandeten Punkte überwiegend bloße inhaltliche Wertungen oder nicht entscheidungserhebliche Wiederholungen des Vortrags der Antragstellerin betreffen und daher nicht berichtigungsfähig sind. Die Antragstellerin hat nicht konkret dargetan, dass der Senat ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise nicht erwogen hätte; die bloße Nichtübernahme ihrer Bewertung rechtfertigt keine Anhörungsrüge. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Teile der Entscheidung sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar.