OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1554/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Untersuchungsanordnung nach § 46 Abs. 1, Abs. 7 BBG kann auch kurzfristig erfolgen, wenn der Anlass in der Sphäre der betroffenen Beamtin/des betroffenen Beamten liegt. • Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sind vom Beschwerdeführer substantiiert zu bestreiten; bloße Wiederholung vorinstanzlicher Einwände reicht nicht aus. • Eine Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht grundsätzlich erforderlich, wenn die gesetzliche Grundlage der Untersuchungsanordnung dies nicht vorsieht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kurzfristiger Untersuchungsanordnung nach § 46 BBG • Eine Untersuchungsanordnung nach § 46 Abs. 1, Abs. 7 BBG kann auch kurzfristig erfolgen, wenn der Anlass in der Sphäre der betroffenen Beamtin/des betroffenen Beamten liegt. • Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sind vom Beschwerdeführer substantiiert zu bestreiten; bloße Wiederholung vorinstanzlicher Einwände reicht nicht aus. • Eine Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht grundsätzlich erforderlich, wenn die gesetzliche Grundlage der Untersuchungsanordnung dies nicht vorsieht. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Untersuchungsanordnung der Dienststelle zur Feststellung der Dienstfähigkeit und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Die Dienststelle hatte den Untersuchungstermin zunächst für den 20.09.2021 angesetzt und diesen aufgrund einer Mitteilung des Antragstellers über Urlaub vom 3. bis 24.09.2021 auf den 27.09.2021 verlegt. Der Antragsteller rügte die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung und machte Unzumutbarkeit geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Anordnung stütze sich auf § 46 Abs. 1 und Abs. 7 BBG und die Voraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Rechtliche Grundlage: Die Untersuchungsanordnung beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 BBG; nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 2 ist die Überprüfung der Dienstfähigkeit nicht an weitere Voraussetzungen gebunden. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Untersuchungsanordnung nicht substantiiert widerlegt hat; die Beschwerde wiederholt lediglich erstinstanzliche Einwendungen und stellt die Annahme über das Fehlen der Glaubhaftmachung nicht schlüssig in Frage. • Tatsächliche Umstände: Der Antragsteller hatte im Fragebogen angegeben, seit 2002 regelmäßig handwerklich tätig zu sein, was Anlass zur Überprüfung geben kann. • Beteiligung Dritter: Eine Pflicht zur Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten bestand hier nicht; § 46 BBG sieht dies nicht zwingend vor. • Verwirkung und Zumutbarkeit: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Befugnisse der Dienststelle vor, und eine erneute Berufung wäre dem Antragsteller zumutbar. • Kurzfristige Terminsverlegung: Die Verlegung des Termins vom 20. auf den 27.09.2021 ergibt keine Unzumutbarkeit, da die kurzfristige Neuterminierung durch die Mitteilung des Antragstellers über seinen Urlaub veranlasst wurde; der Anlass liegt in seiner Sphäre. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Untersuchungsanordnung nach § 46 Abs. 1, Abs. 7 BBG rechtmäßig erging und der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft widerlegt hat. Die kurzfristige Verlegung des Termins ist dem Antragsteller zuzurechnen und damit zumutbar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.