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Beschluss

4 A 2732/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird (§152a VwGO). • Die Anhörungsrüge muss sinngemäß darlegen, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bloße Angriffe auf die Richtigkeit der Vorentscheidung genügen nicht. • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage ohne weitere Entscheidung lediglich zu den Akten genommen werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bei fehlerhafter Form und fehlender Gehörsdarlegung • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird (§152a VwGO). • Die Anhörungsrüge muss sinngemäß darlegen, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bloße Angriffe auf die Richtigkeit der Vorentscheidung genügen nicht. • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage ohne weitere Entscheidung lediglich zu den Akten genommen werden. Der Kläger legte gegen einen Beschluss des Senats vom 22.10.2021 eine Anhörungsrüge ein. Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung. Die zugrundeliegende erstinstanzliche Entscheidung betraf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden aus der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2021 (3 K 2739/20). Der Senatsbeschluss wies den Antrag auf PKH‑Bewilligung ab. Der Kläger rügte daraufhin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, machte dies aber weder in der vorgeschriebenen Form noch hinreichend substantiiert geltend. Das Gericht prüfte, ob entscheidungserhebliche Gehörsverstöße vorgetragen wurden und kam zu negativen Ergebnis. • Formelle Unzulässigkeit: Die Anhörungsrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben, weshalb sie nach §152a Abs.4 Satz1 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist. • Begründungsanforderung: Nach §152a Abs.2 Satz6 VwGO muss der Rügende sinngemäß darlegen, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; das hat der Kläger unterlassen. • Fehlendes entscheidungserhebliches Vorbringen: Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem PKH‑Verfahren nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; stattdessen richtet sich sein Vorbringen nur gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Verfahrensökonomie: Vergleichbare, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben des Klägers werden bei unveränderter Sachlage künftig nicht mehr beschieden, sondern lediglich zu den Akten genommen. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß §§152 Abs.1, 152a Abs.4 Satz3 VwGO unanfechtbar, weshalb weitergehende Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss ausgeschlossen sind. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Klägers verworfen; die Rüge war unzulässig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprach und keine sinngemäße Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthielt. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich auf die Bekämpfung der erstinstanzlichen Entscheidung und erläuterte nicht, welches Vorbringen im PKH‑Verfahren übergangen worden sei. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ähnlicher Eingaben werden künftige gleichartige Schriftsätze bei unveränderter Sachlage nur noch zu den Akten genommen. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass der Kläger keinen weiteren Rechtsweg gegen diese Entscheidung hat.