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Beschluss

2 B 1217/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung ist im Eilverfahren prozessual zu berücksichtigen und kann die Erfolgsaussichten einer Drittanfechtung erheblich beeinflussen. • Bei der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung Dritter sind auch Prognosen zu berücksichtigen, ob formale oder materielle Mängel der Genehmigung während des Verfahrens voraussichtlich geheilt werden. • Summarisch besteht kein überwiegender Anhalt dafür, dass die Baugenehmigung wegen Verstößen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften (insbesondere Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie, §§ 44 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG) offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei offener oder geringen Aussicht auf Erfolg des Hauptsacheverfahrens kann die Interessenabwägung zugunsten des Genehmigungsinhabers ausfallen, insbesondere unter Berücksichtigung des § 212a BauGB und des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei Drittanfechtung: nachträgliche Befreiung und summarische Prüfung führen zur Ablehnung des Aussetzungsantrags • Die nachträgliche Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung ist im Eilverfahren prozessual zu berücksichtigen und kann die Erfolgsaussichten einer Drittanfechtung erheblich beeinflussen. • Bei der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung Dritter sind auch Prognosen zu berücksichtigen, ob formale oder materielle Mängel der Genehmigung während des Verfahrens voraussichtlich geheilt werden. • Summarisch besteht kein überwiegender Anhalt dafür, dass die Baugenehmigung wegen Verstößen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften (insbesondere Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie, §§ 44 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG) offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei offener oder geringen Aussicht auf Erfolg des Hauptsacheverfahrens kann die Interessenabwägung zugunsten des Genehmigungsinhabers ausfallen, insbesondere unter Berücksichtigung des § 212a BauGB und des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien. Der Antragsteller focht eine Baugenehmigung vom 20.04.2021 an, mit der der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb eines Umspannwerks genehmigt wurde. Er rügte insbesondere naturschutzrechtliche Verstöße, vor allem Gefährdungen von Rast- und Brutvögeln (u. a. Mornellregenpfeifer) und die Nähe zu einem zur Meldung vorgesehenen Vogelschutzgebiet. Die Beigeladene erhielt schließlich am 04.11.2021 nachträglich eine landschaftsrechtliche Befreiung vom Antragsgegner. Das Verwaltungsgericht hatte dem Aussetzungsantrag des Antragstellers stattgegeben; die Beigeladene legte Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren prüfte der Senat summarisch die Erfolgsaussichten der Drittanfechtung und nahm eine Interessenabwägung vor. • Verfahrensrechtlich ist die nachträgliche Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung im Eilverfahren zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht und substantiiert in die Beschwerde eingeführt wurde; dies kann die zuvor angenommene Rechtswidrigkeit einer Genehmigung entfallen lassen. • Für die Beurteilung der Anordnung aufschiebender Wirkung Dritter sind primär die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren entscheidend; in die Prognose ist einzustellen, ob etwaige Mängel voraussichtlich während des Verfahrens geheilt werden können (z. B. Befreiungen, ergänzende Ermittlungen). • Die summarische Prüfung ergab keinen überwiegenden Anhalt dafür, dass die Genehmigung offensichtlich gegen Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB, Art.4 Abs.4 der Vogelschutzrichtlinie oder §§ 44 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG verstößt. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Vorhabenstandort ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne von Art.4 Abs.1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie bildet oder dass das Umspannwerk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Störungen oder die Zerstörung von Ruhestätten verursachen wird. • Bei der Interessenabwägung sind die Belange der Genehmigungsinhaberin und des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. § 212a BauGB und die gesetzlichen Regelungen zur Kraftlosigkeit aufschiebender Wirkungen Dritter sprechen dafür, die Vollziehbarkeit nicht aufzuschieben, wenn irreversible Eingriffe nicht zu erwarten sind oder Mängel heilbar erscheinen. • Konkrete naturschutzfachliche Indizien des Antragstellers (Sichtungsmeldungen, Meideabstände) sind nach summarischer Würdigung nicht ausreichend, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung zu begründen; mögliche Kompensations- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Beigeladene wurden als geeignet angesehen, einen Konflikt zu mindern. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen; Streitwert vorläufig 7.500 Euro. Der Senat ändert den angefochtenen Beschluss und weist den Aussetzungsantrag des Antragstellers ab. Die nachträgliche landschaftsrechtliche Befreiung der Beigeladenen sowie die summarische Prüfung führten dazu, dass die Genehmigung nicht als offensichtlich rechtswidrig im Sinne der ausschlaggebenden naturschutz- und baugesetzlichen Vorschriften beurteilt wurde. Unter Abwägung der Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien und der Regelungen des § 212a BauGB, überwiegen die Gründe für die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird für das vorläufige Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.