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Beschluss

12 B 1551/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Jugendhilfeträger kann nach § 18 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet werden, vorläufig seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter gegenüber dem Familiengericht zu erklären. • Für die Anordnung einer solchen vorläufigen Mitwirkungsbereitschaft genügt im Eilverfahren die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes nach § 123 VwGO; wegen möglicher Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich. • Bei begründeten Gefährdungsannahmen rechtfertigt die Anordnung begleiteteter Umgänge gegenüber einem vollständigen Aussetzungsbeschluss des Umgangs; unzureichende personelle Kapazitäten entbinden das Jugendamt nicht von seiner Verpflichtung. • Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII richtet sich primär zugunsten des umgangsberechtigten Elternteils; Antragsberechtigung und Anordnungsgrund sind bei sorgeberechtigten Eltern gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung des Jugendamts zur Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft als Umgangsbegleiterin • Ein Jugendhilfeträger kann nach § 18 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet werden, vorläufig seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter gegenüber dem Familiengericht zu erklären. • Für die Anordnung einer solchen vorläufigen Mitwirkungsbereitschaft genügt im Eilverfahren die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes nach § 123 VwGO; wegen möglicher Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich. • Bei begründeten Gefährdungsannahmen rechtfertigt die Anordnung begleiteteter Umgänge gegenüber einem vollständigen Aussetzungsbeschluss des Umgangs; unzureichende personelle Kapazitäten entbinden das Jugendamt nicht von seiner Verpflichtung. • Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII richtet sich primär zugunsten des umgangsberechtigten Elternteils; Antragsberechtigung und Anordnungsgrund sind bei sorgeberechtigten Eltern gesondert zu prüfen. Der Vater (Antragsteller zu 2.) begehrt im Eilverfahren, das Jugendamt (Antragsgegnerin) vorläufig zu verpflichten, seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin bei begleiteten Umgangskontakten mit seiner 2018 geborenen Tochter zu erklären. Das Familiengericht hatte den Umgang des Vaters bis zur Bestimmung einer geeigneten und mitwirkungsbereiten Begleitperson ausgesetzt, weil Gutachten Hinweise auf pädophile Neigungen und ein gesteigertes Risiko für unangemessene Kontakte ergaben und bislang kein geeigneter Dritter verfügbar war. Das Jugendamt erklärte, den Umgang nicht begleiten zu wollen; weitere Träger standen nicht zur Verfügung. Der Vater beantragte daher verwaltungsgerichtlich die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamts. Die Mutter (Antragstellerin zu 1.) unterstützte den begleiteten Umgang, stellte aber ein eigenes Begehren. Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt, weil Antragsunterlagen unvollständig waren und Erfolgsaussichten der Mutter fehlen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Vaters ist zulässig; das Eilverfahren ist nach § 123 VwGO begründbar, Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen. • Rechtliche Grundlage: Anspruchsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII; daraus kann ein subjektives Recht des umgangsberechtigten Elternteils auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts hergeleitet werden, das verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden kann. • Anordnungsanspruch: Wegen des vorläufigen Charakters der Anordnung gelten erhöhte Anforderungen; hier besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Vaters darauf, dass das Jugendamt seine Mitwirkungsbereitschaft zur Begleitung erklärt, weil ohne diese Erklärung weiter kein begleiteter Umgang möglich ist. • Eignung und Kindeswohl: Ein "geeigneter" Fall i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII liegt vor, da die Mitwirkung des Jugendamts förderlich für die Wiedereinführung begleiteten Umgangs ist und eine Kindeswohlgefährdung bei Begleitung nach summarischer Prüfung nicht in hinreichender Intensität anzunehmen ist. • Gutachtenwürdigung: Fachgutachten belegten Hinweise auf pädophile Neigungen und ein nicht vernachlässigbares Risiko; zugleich stellten familienpsychologische Einschätzungen dar, dass konsequente Begleitung die Gefahr hinreichend ausschließen kann. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine Ausnahme vom Grundsatz, die Hauptsache nicht vorwegzunehmen, ist hier gerechtfertigt, weil ohne Anordnung schwer abwendbare Nachteile für die Gestaltung der frühen Bindung drohen; deshalb darf die Anordnung nur unter erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderungen erfolgen. • Anordnungsgrund: Es drohen dem Vater wesentliche Nachteile durch weiteren Umgangsausfall, insbesondere negative Effekte auf die frühe Bindungsentwicklung; das Familiengericht hatte den begleiteten Umgang allein mangels Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamts nicht angeordnet. • Anspruch der Mutter: Die Beschwerde der Mutter ist unbegründet; sie ist sorgeberechtigt und befürwortet den Umgang, sodass ihr eigener Anordnungsgrund für die begehrte Regelung fehlt. • Kapazitätsargument: Organisatorische oder personelle Engpässe des Jugendamts entbinden dieses nicht von der Pflicht zur Mitwirkungserklärung. • Kosten und Verfahrensfragen: Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt mangels vollständiger Unterlagen; die Beteiligten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Antrag des Vaters wird teilweise stattgegeben: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet das Jugendamt vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin bei begleiteten Umgangskontakten zu erklären. Die Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf § 18 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit den Grundsätzen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO; dabei überwiegt nach summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit, dass eine Begleitung das Kindeswohl ausreichend schützt und die Interessen an der Aufrechterhaltung von Umgangsbeziehungen wahrt. Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, und die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Mutter und das Jugendamt in beiden Instanzen je zur Hälfte.