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Beschluss

1 E 919/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 68 GKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200,‑ Euro übersteigt oder das Erstgericht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erteilt hat. • Der Beschwerdewert bemisst sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, hier der Differenz der Gerichtsgebühren bei den unterschiedlichen Streitwerten. • Auch bei unzulässiger Streitwertbeschwerde kann das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen berichtigen. • Bei einem begehrten Anerkennungsanspruch auf bezifferte Geldleistung bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anhand der Höhe der Geldleistung.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Beihilfeanspruch nach § 52 Abs. 3 GKG • Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 68 GKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200,‑ Euro übersteigt oder das Erstgericht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erteilt hat. • Der Beschwerdewert bemisst sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, hier der Differenz der Gerichtsgebühren bei den unterschiedlichen Streitwerten. • Auch bei unzulässiger Streitwertbeschwerde kann das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen berichtigen. • Bei einem begehrten Anerkennungsanspruch auf bezifferte Geldleistung bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anhand der Höhe der Geldleistung. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme für 21 Tage in einer bestimmten Einrichtung und macht damit einen beihilfefähigen Anspruch geltend. Das Verwaltungsgericht Köln setzte den Streitwert erstinstanzlich auf 5.000 Euro fest. Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung und begehrte deren Herabsetzung auf 3.000 Euro. Mit der Streitwertbeschwerde verfolgte er eine Reduzierung der hieraus resultierenden Gerichtsgebühren; zusätzlich beanstandete er die Inanspruchnahme einer Pauschale für Post- und Telekommunikation. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Möglichkeit einer amtswegigen Korrektur des Streitwerts. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig nach § 68 Abs. 1 GKG, weil der Beschwerdewert die Grenze von 200,‑ Euro nicht überschreitet und das Erstgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. • Berechnung Beschwerdewert: Der wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich als Differenz der Gerichtsgebühren bei den Streitwerten 5.000 Euro vs. 3.000 Euro; diese Differenz beträgt 126,‑ Euro und bleibt damit unter der 200-Euro-Grenze. • Rechtliche Grundlage der Streitwertfestsetzung: Für den begehrten Anspruch ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe der bezifferten Geldleistung maßgeblich, weil der Klageantrag auf eine auf Geldleistung bezogene Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme gerichtet ist. • Bemessung der Geldleistung: Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Tagessatzes von 147 Euro, des Einzelzimmerwunsches und eines Beihilfebemessungssatzes von 70 % ergibt sich ein maßgeblicher Betrag von 2.160,90 Euro (bei 75 % wären es 2.315,25 Euro), sodass die Streitwertstufe bis 3.000 Euro einschlägig ist. • Amtswegige Korrektur: Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen ändern, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist; dies ist hier geboten, weil die Festsetzung auf 5.000 Euro fehlerhaft war. Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 200,‑ Euro nicht erreicht ist und das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. Ungeachtet dessen setzte das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen herab und fixierte ihn auf die Wertstufe bis 3.000 Euro, da nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe der geltend gemachten bezifferten Geldleistung (insbesondere unter Berücksichtigung des Tagessatzes, des Einzelzimmers und des Beihilfebemessungssatzes) den maßgeblichen Streitwert von 2.160,90 Euro ergibt. Die Kostenentscheidung: das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.